Das Verschweigen einer Honorarzusage für eine genehmigte Nebentätigkeit rechtfertigt weder eine fristlose noch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer kein vorsätzliches Täuschungsverhalten nachgewiesen werden kann und keine vorherige Abmahnung erfolgt ist. Denn vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, solange die Pflichtverletzung nicht so schwer wiegt, dass dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ohne weiteres erkennbar sein musste.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Genehmigung für eine Vortragstätigkeit bei einem Seminarveranstalter eingeholt, dabei jedoch eine ihm zugesagte Honorarzahlung nicht erwähnt. Der Arbeitgeber erfuhr erst nachträglich von der Vergütung und kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass bei jeder auf ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, solange eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine schwere Pflichtverletzung vorliegt, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, sodass dem Arbeitnehmer klar vor Augen stehen musste, mit seinem Verhalten den Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen. Dies ist insbesondere bei gegenüber dem Arbeitgeber begangenen Vermögensdelikten der Fall.
Kommt eine verhaltensbedingte Kündigung wegen verschwiegener Nebeneinkünfte in Betracht?
Genehmigt ein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit seines Arbeitnehmers, ohne nach deren Entgeltlichkeit zu fragen, und erfährt er nachträglich von einer zugesagten Vergütung, stellt sich die Frage, ob dieses Verschweigen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB oder zumindest einen sozial rechtfertigenden Grund für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG darstellt.Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Genehmigung für eine Vortragstätigkeit bei einem Seminarveranstalter eingeholt, dabei jedoch eine ihm zugesagte Honorarzahlung nicht erwähnt. Der Arbeitgeber erfuhr erst nachträglich von der Vergütung und kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Wann liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor?
Die Prüfung des wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich in zwei Schritten. Zunächst ist festzustellen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass bei jeder auf ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, solange eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine schwere Pflichtverletzung vorliegt, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, sodass dem Arbeitnehmer klar vor Augen stehen musste, mit seinem Verhalten den Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen. Dies ist insbesondere bei gegenüber dem Arbeitgeber begangenen Vermögensdelikten der Fall.
Wann liegt eine strafbare Täuschung durch Verschweigen einer Honorarzusage vor?
Ein Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB setzt eine vorsätzliche Irrtumserregung voraus. Das bloße Verschweigen einer Honorarzusage für eine im Übrigen genehmigte Nebentätigkeit erfüllt diesen Straftatbestand nicht ohne Weiteres, wenn dem Arbeitnehmer weder nachgewiesen werden kann, dass er von der Unkenntnis des Arbeitgebers über die Kommerzialität des Vertragspartners wusste, noch dass er gezielt und in einer bestimmten Absicht Informationen zurückgehalten hat, um einen falschen Eindruck zu erwecken. Das Weglassen einer Rechtsformbezeichnung bei der Namensnennung eines Vertragspartners begründet für sich genommen keine Täuschungshandlung, da es im Alltagsleben nicht üblich ist, bei der Nennung von Firmen deren Rechtsform stets mitanzugeben.Urteil freischalten
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LAG Hessen, 04.02.2005 - Az: 12 Sa 825/04
ECLI:DE:LAGHE:2005:0204.12SA825.04.0A
Vorgehend: ArbG Frankfurt/Main, 11.02.2004 - Az: 7 Ca 5627/03
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