Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BBG bedarf jede entgeltliche Nebentätigkeit einer vorherigen Genehmigung. Diese ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG zu versagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Als Versagungsgrund nennt § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BBG ausdrücklich Fälle, in denen die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist.
Eine langandauernde krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit steht einer Genehmigung regelmäßig entgegen. Der Umstand, dass eine Beamtin oder ein Beamter im Hauptamt nicht dienstfähig ist, zugleich aber eine private Erwerbstätigkeit - wie hier den entgeltlichen Unterricht in Yoga - ausübt, ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität und Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Alimentationsgrundsatz stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte auch im Krankheitsfall versorgt sind, um sich ausschließlich auf die Genesung konzentrieren zu können. Wer in dieser Phase eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt, erweckt den Eindruck, dienstfähig zu sein, jedoch die Arbeitskraft nicht zur Verfügung zu stellen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung geeignet, das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu schädigen (vgl. BVerwG, 01.06.1999 - Az: 1 D 49.97; OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2010 - Az: 6 B 1057.10; VG München, 27.09.2013 - Az: M 21 K 11.4727).
Auch die vorliegend gemachten Einwände, die Zahl der Yoga-Kursteilnehmer sei gering oder für Außenstehende nicht erkennbar mit der krankheitsbedingten Abwesenheit verbunden, führten nicht zu einer anderen Bewertung. Schon aufgrund öffentlicher Werbung - etwa durch Flyer oder Internetauftritte - besteht die Möglichkeit einer Kenntnisnahme im weiteren Umfeld. Damit bleibt die Gefahr einer Ansehensbeeinträchtigung bestehen.
Soweit ärztliche und psychotherapeutische Stellungnahmen den Yogaunterricht vorliegend als gesundheitlich förderlich beschrieben, fehlte es an einer substantiierten Begründung. Es wurde weder eine konkrete Diagnose noch eine medizinische Notwendigkeit dargelegt, die eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Allgemeine Hinweise, dass die Tätigkeit psychisch stabilisierend oder sozial stärkend sei, reichen nicht aus, um die Genehmigungsversagung zu entkräften.
Mangels Glaubhaftmachung einer zwingenden medizinischen Erforderlichkeit schied ein Anspruch auf die Genehmigung der entgeltlichen Yogakurse aus. Auch ein Anordnungsgrund lag nicht vor, da der Verzicht auf die Tätigkeit vorübergehend zumutbar ist. Zudem bleibt der Betroffenen die Möglichkeit bestehen, Yoga weiterhin selbst auszuüben oder unentgeltlich zu unterrichten, ohne damit die Genehmigungspflicht für eine Nebentätigkeit auszulösen.
Eine langandauernde krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit steht einer Genehmigung regelmäßig entgegen. Der Umstand, dass eine Beamtin oder ein Beamter im Hauptamt nicht dienstfähig ist, zugleich aber eine private Erwerbstätigkeit - wie hier den entgeltlichen Unterricht in Yoga - ausübt, ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität und Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Alimentationsgrundsatz stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte auch im Krankheitsfall versorgt sind, um sich ausschließlich auf die Genesung konzentrieren zu können. Wer in dieser Phase eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt, erweckt den Eindruck, dienstfähig zu sein, jedoch die Arbeitskraft nicht zur Verfügung zu stellen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung geeignet, das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu schädigen (vgl. BVerwG, 01.06.1999 - Az: 1 D 49.97; OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2010 - Az: 6 B 1057.10; VG München, 27.09.2013 - Az: M 21 K 11.4727).
Auch die vorliegend gemachten Einwände, die Zahl der Yoga-Kursteilnehmer sei gering oder für Außenstehende nicht erkennbar mit der krankheitsbedingten Abwesenheit verbunden, führten nicht zu einer anderen Bewertung. Schon aufgrund öffentlicher Werbung - etwa durch Flyer oder Internetauftritte - besteht die Möglichkeit einer Kenntnisnahme im weiteren Umfeld. Damit bleibt die Gefahr einer Ansehensbeeinträchtigung bestehen.
Soweit ärztliche und psychotherapeutische Stellungnahmen den Yogaunterricht vorliegend als gesundheitlich förderlich beschrieben, fehlte es an einer substantiierten Begründung. Es wurde weder eine konkrete Diagnose noch eine medizinische Notwendigkeit dargelegt, die eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Allgemeine Hinweise, dass die Tätigkeit psychisch stabilisierend oder sozial stärkend sei, reichen nicht aus, um die Genehmigungsversagung zu entkräften.
Mangels Glaubhaftmachung einer zwingenden medizinischen Erforderlichkeit schied ein Anspruch auf die Genehmigung der entgeltlichen Yogakurse aus. Auch ein Anordnungsgrund lag nicht vor, da der Verzicht auf die Tätigkeit vorübergehend zumutbar ist. Zudem bleibt der Betroffenen die Möglichkeit bestehen, Yoga weiterhin selbst auszuüben oder unentgeltlich zu unterrichten, ohne damit die Genehmigungspflicht für eine Nebentätigkeit auszulösen.
VG Berlin, 29.05.2019 - Az: 5 L 120.19
ECLI:DE:VGBE:2019:0529.5L120.19.00
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