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Entfernung einer Anlassbeurteilung aus der Personalakte

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Anlassbeurteilung bedarf eines Anlasses. Das Nichtbestehen eines Anlasses für die Anlassbeurteilung ist ein Verfahrensfehler, der zur Rechtwidrigkeit der Beurteilung und zum Anspruch auf ihre Entfernung aus der Personalakte und auf ihre Vernichtung führt; bei nachträglichem Wegfall des Anlasses gilt dies zumindest dann, wenn über die Beurteilung noch Streit besteht.

Anlassbeurteilungen werden gerade im Hinblick auf eine anstehende Auswahlentscheidung erstellt. Dies ergibt sich auch aus Ziff. 3.1.1 und 3.1.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (Beurteilungsrichtlinie - BeurtVV) vom 16. November 2010, in der Fassung vom 28. Januar 2019 (ABl./19, S. 211), die bei der Leistungsklage als Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Nach Ziff. 3.1.1 BeurtVV werden Anlassbeurteilungen erstellt, wenn Beamte sich um eine ausgeschriebene Stelle oder andere Funktion bewerben und damit Auswahlverfahren verbunden sind. Nach Ziff. 3.1.2. BeurtVV werden Anlassbeurteilungen auch für Beamte, die für eine Beförderung in Betracht kommen, erstellt, es sei denn, sie verzichten darauf, am Auswahlverfahren teilzunehmen.

Besteht für eine Beurteilung kein Anlass, kann der Beamte die Aufhebung der Anlassbeurteilung verlangen. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass ein System von Regelbeurteilungen zu einem bestimmten Stichtag nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass Anlassbeurteilungen erstellt werden. Somit darf bei hinreichend aktueller Regelbeurteilung eine Anlassbeurteilung nicht ohne ausreichenden Grund erstellt werden. Auch in einem System reiner Anlassbeurteilungen ist der Wegfall einer Anlassbeurteilung nach Wegfall des Anlasses systembedingt hinzunehmen. Der Grundsatz der zeitlichen Lückenlosigkeit der Beurteilungsbiographie in Verbindung mit der Vollständigkeit der Personalakte, der Grund für den Dienstherrn zur Aufnahme der Anlassbeurteilung in die Personalakte sein könnte, gilt nur im System der Regelbeurteilungen und nicht im System der Anlassbeurteilungen.


VG Frankfurt/Oder, 15.06.2022 - Az: 2 K 315/20

ECLI:DE:VGFRANK:2022:0615.2K315.20.00

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