Grundsätzlich ist der
Arbeitgeber in seiner Entscheidung über den Inhalt von Personalakten frei. Es besteht auch kein Anspruch des
Arbeitnehmers auf Entfernung von Dokumenten aus der Personalakte (ArbG Frankfurt - Az 9 Ca 6822/03). Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich nicht um unberechtigte, ehrabschneidende oder gar falsche Dokumente oder Notizen handelt. Der
Arbeitnehmer kann die Entfernung solcher Dokumente aus der Personalakte verlangen. Graphologische Gutachten dürfen nur mit Zustimmung des
Arbeitnehmers in die Personalakte aufgenommen werden.
Die Personalakte umfaßt i.d.R. die Stammdaten des Arbeitnehmers, die eingereichten
Bewerbungsunterlagen, Informationen über die berufliche und persönliche Entwicklung des Arbeitnehmers, Einschätzungen über die Fähigkeiten und andere Unterlagen, die sich auf das
Arbeitsverhältnis beziehen oder bei denen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers auf Aufnahme besteht.
Sie ist mit Sorgfalt zu verwahren und vertraulich zu behandeln - das Bundesdatenschutzgesetz stellt hier hohe Anforderungen. Andernfalls liegt eine Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts vor, die zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen kann. Es besteht aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Personalakte zu führen.
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