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Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 35 Minuten

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Der Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO ist auf in Papierform geführte Personalakten nicht anwendbar. Auch die datenschutzrechtlichen Neuregelungen auf Basis der DSGVO erfordern eine derartig grundlegende Veränderung des Rechtsschutzes zumindest im Bereich der in Papierform geführten Personalakten nicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich weiterhin über die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin nach zwischenzeitlich beendetem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin begehrt ferner Schadensersatz vom der Beklagten wegen behaupteter Persönlichkeitsverletzung.

Mit Arbeitsvertrag vom 01.04.2008 wurde die Klägerin bei der Beklagten als Sachbearbeiterin im Sekretariatsbereich eingestellt. Es ergibt eine Stellenbeschreibung vom 03.06.2016. Die Stellenbeschreibung der Klägerin hat unter anderem folgende Inhalte:

1. Gewährleistung eines reibungslosen Informationsflusses baustellenbezogener (relevanter) geschäftlicher und projektbezogener Daten und Fakten

2. …

3. Öffnen und Verteilen der Eingangspost

4. Erledigen der Korrespondenz der Projektleitung nach Diktat und eigenständig

5. Verwaltung der Registratur des Schriftgutes

6. …

Die Klägerin hat ein Zwischenzeugnis vom 04.06.2019 zur Akte gereicht.

Der Lebensgefährte der Klägerin arbeitete ursprünglich als Prokurist mit Einzelprokura in der Firma der Beklagten. Am …2019 wurde sein Arbeitsverhältnis durch die Beklagte beendet. Im Zusammenhang mit dieser Beendigung wurde ein weiterer Gesprächstermin mit dem Lebensgefährten der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten für den 10.09.2019 festgesetzt. Am 04.09.2009 führte der Geschäftsführer der Beklagten ein Personalgespräch mit der Klägerin. Er versicherte ihr, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihres Lebensgefährten keine Auswirkungen auf ihrer Beschäftigung haben soll.

Am 05.09.2019 gab es ein Gespräch zwischen der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten und der Klägerin. Dabei brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sie die Hoffnung hege, die Kündigung ihres Lebensgefährten könne bei dem für den 10.09.2019 angesetzten Gesprächstermin rückgängig gemacht werden. Bei dem Gesprächstermin am 10.09.2019 wurde die Kündigung des Lebensgefährten der Klägerin nicht rückgängig gemacht. Seitens der Beklagten wurde hierzu keinerlei Veranlassung gesehen.

Der Postausgang des E-Mail Accounts der Klägerin war auf ihrem Computer bis einschließlich 10.09.2019 vollständig gelöscht. Aus Sicherheitsgründen wurde vom Systemadministrator für alle Mitarbeiter neue Passwörter vergeben. Wegen dieses Sachverhalts wurde gegenüber der Klägerin die Abmahnung vom 07.10.2019 ausgesprochen. Ebenfalls am 10.09.2019 hatte die Klägerin ihre persönlichen Sachen aus dem Rollcontainer ihres Schreibtisches geräumt und mitgenommen. Ab dem 11.09.2019 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte sich daraufhin entschieden, der Klägerin den Zugang zu ihrem Arbeitsplatz nur während der üblichen Arbeitszeiten zu gewähren. Dies wurde der Klägerin in einem Personalgespräch am 30.09.2019 mitgeteilt.

Aufgrund des neuen Passwortes hatte die Klägerin zunächst keinen Zugang zu ihrem Computer. Der Klägerin wurde ein neues Passwort zugeteilt. Dieses Passwort hat sie offen über der Tastatur Ihres Computers liegen lassen. Hierfür erhielt die Klägerin die Abmahnung vom 17.12.2019.

Vom 11.09.2019 bis zum 29.09.2019 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Vom 13.10. 2019 bis zum 20.10.2019 befand sich die Klägerin im Urlaub. Vom 22.10.2019 bis zum 13.12.2019 war die Klägerin erneut arbeitsunfähig erkrankt.

Vom 18.12.2019 bis zum 10.01.2020 hatte die Klägerin Urlaub. Vom 13.01.2020 bis zum 31.01.2020 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat die Klage abgewiesen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, komme die Entfernung einer Abmahnung nicht mehr in Betracht. Eine Beeinträchtigung der Klägerin läge nicht mehr vor. Schadensersatzansprüche seien weder als konkreter Schadensersatz noch als immaterieller Schadensersatz hinreichend konkret vorgetragen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz wurde der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 11.03.2021 zugestellt. Am 29.03.2021 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Nach entsprechender Fristverlängerung hat die Klägerin die Berufung am 10.06.2021 begründet.

Die Klägerin greift das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 20.01.2021 vollumfänglich an. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte liege vor. Nach einer Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt sei ein Entfernungsanspruch auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Klägerin stehe ein entsprechender Anspruch auf Löschung der Abmahnung aus datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 17 DSGVO zu. Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Das Arbeitsgericht sei auf das vorgelegte ärztliche Attest als Beweisangebot nicht eingegangen. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem Gesamtverhalten der Beklagten auseinandergesetzt.

Die Beklagte vist der Ansicht, die beiden Abmahnungen seien vor dem Hintergrund der laufenden Schadensersatzklage der Klägerin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Personalakte aufzubewahren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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