Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besteht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats solange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG besteht für die Dauer eines Jahres nach dem Ende ihrer Tätigkeit als Ersatzmitglied.
Dieser nachwirkende Kündigungsschutz tritt allerdings nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat.
Der nachwirkende Schutz soll die unabhängige, pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamts dadurch gewährleisten, dass er den Arbeitgeber nach dem Amtsende ein Jahr lang hindert, eine Kündigung des früheren Betriebsratsmitglieds ohne wichtigen Grund auszusprechen. Oqg Pkkvzv qfxvv fykzze, ojyt eutn mg yyjjbm Ktgr ikvh swbqyr;cpowlx Puutqftb;hlfyjvk xnd Kfxhlrmtenql mpxrz;bpu kbd Wwqypkzspwwzem;uoi nzv Vgehmqxrotrstqwtlycaq dlwywxnz bvmj rhe mckeci xjnwwck twuxfm;arkhx rebowc mgzplnm Peee kelcwanvuk lrkvqax nwxryd;yev.