Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der besondere Kündigungsschutz nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besteht für Ersatzmitglieder des
Betriebsrats solange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG besteht für die Dauer eines Jahres nach dem Ende ihrer Tätigkeit als Ersatzmitglied.
Dieser nachwirkende Kündigungsschutz tritt allerdings nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat.
Der nachwirkende Schutz soll die unabhängige, pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamts dadurch gewährleisten, dass er den Arbeitgeber nach dem Amtsende ein Jahr lang hindert, eine
Kündigung des früheren Betriebsratsmitglieds ohne wichtigen Grund auszusprechen.
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