Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Sowohl nach
§ 23 Abs 1 S 2 KSchG in der bis zum 31. Dezember 2003 als auch nach der nunmehr geltenden Fassung trägt der
Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für eine Geltung des
Kündigungsschutzgesetzes.
Aushilfsarbeitnehmer sind dann nicht nach Maßgabe des § 23 Abs 1 KSchG bei der Schwellenwertberechnung zu berücksichtigen, wenn sie nur vorübergehend aus Anlass eines vermehrten Arbeitsanfalls oder zur Vertretung des Stammpersonals (zum Beispiel bei Krankheit, Kur, Urlaub) arbeiten. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Beschäftigung von Aushilfsarbeitnehmern für den Betrieb kennzeichnend ist und eine bestimmte Anzahl derartiger Arbeitnehmer in der Vergangenheit für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr beschäftigt war und auch in der Zukunft mit einer derartigen Beschäftigung zu rechnen ist.
Bei der Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs 3 KSchG sind Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.