Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ist zum Zeitpunkt der
Kündigung der
Arbeitnehmer seit mehr als neun Monaten durchgehend
arbeitsunfähig erkrankt, ist für die Kündigung vom Tatbestand einer lang anhaltenden Erkrankung auszugehen und kann nicht auf die Grundsätze zur Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankung zurückgegriffen werden.
Eine lange Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers in der Vergangenheit begründet eine entsprechende Indizwirkung für eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit.
Fallen aufgrund der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit verbunden dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keine Entgeltfortzahlungskosten für den
Arbeitgeber mehr an, vermag auch ein Arbeitgeber an den erkrankten Arbeitnehmer zu zahlendes
Weihnachtsgeld in Höhe von 55 Prozent eines Gehaltes noch keine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen zu begründen.