Eine Abmahnung wegen kurzfristiger Urlaubsanfrage für einen Arztbesuch ist unwirksam, da der Arbeitnehmer damit dem Arbeitgeber entgegenkommt und keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer wegen der Art und Weise des Urlaubsantrags ab. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer erfolgreich. Das Gericht entschied, dass das Vorgehen des Arbeitnehmers keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte und daher kein Grund für eine Abmahnung vorlag.
Eine Abmahnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich arbeitsvertragliche Pflichten verletzt wurden. Im vorliegenden Fall war das Gegenteil der Fall: Die Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich für den Arztbesuch freizunehmen, stellte vielmehr eine Gefälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber dar. Daher bestand auch keine Verpflichtung, die sonst üblichen Vorlaufzeiten zur Urlaubsbewilligung einzuhalten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten über die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung. Der Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber an einem Freitag per E-Mail mitgeteilt, dass er auf dem Weg zum Arzt sei, und zugleich um Beurlaubung für diesen Tag gebeten. Dies geschah einen Tag nachdem er degradiert worden war. Der Arzt stellte ihm anschließend eine Krankschreibung für fast einen ganzen Monat aus.Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer wegen der Art und Weise des Urlaubsantrags ab. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer erfolgreich. Das Gericht entschied, dass das Vorgehen des Arbeitnehmers keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte und daher kein Grund für eine Abmahnung vorlag.
Eine Abmahnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich arbeitsvertragliche Pflichten verletzt wurden. Im vorliegenden Fall war das Gegenteil der Fall: Die Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich für den Arztbesuch freizunehmen, stellte vielmehr eine Gefälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber dar. Daher bestand auch keine Verpflichtung, die sonst üblichen Vorlaufzeiten zur Urlaubsbewilligung einzuhalten.
ArbG Berlin, 07.02.2014 - Az: 28 Ca 1679/13
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