Eine
krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen mag zwar nicht generell ungeeignet sein, einen wichtigen Grund im Sinne des
§ 626 Abs 1 BGB darzustellen. Jedoch ist es dem
Arbeitgeber grundsätzlich zuzumuten, in einem solchen Fall die geltende
Kündigungsfrist einzuhalten. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer auf Krankheit gestützten außerordentlichen Kündigung erfordern ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine krankheitsbedingte Kündigung wegen - wie hier - häufiger Kurzerkrankungen mag zwar im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht generell ungeeignet sein, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Jedoch ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich zuzumuten, in einem solchen Fall die geltende Kündigungsfrist einzuhalten. Daraus folgt, dass eine
außerordentliche Kündigung nur in eng begrenzten Fällen in Betracht kommt, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund
tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen.
Schon an die ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer auf Krankheit gestützten außerordentlichen Kündigung gehen darüber noch hinaus. Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
Daraus folgt unmittelbar, dass einem Betriebsratsmitglied nach
§ 15 Abs. 1 S. 1 KSchG bzw. im Nachwirkungszeitraum nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG jeweils i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB nur dann außerordentlich gekündigt werden kann, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Nichtbetriebsratsmitglied dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.
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