Eine personenbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Maßgeblich ist, ob die Erkrankung zu erheblichen Beeinträchtigungen führt, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. Nicht jede chronische Krankheit erfüllt diese Voraussetzungen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erkrankung zu einer nachhaltigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führt und damit die ordnungsgemäße Vertragserfüllung auf Dauer verhindert.
Eine Erkrankung kann zugleich den Tatbestand einer Behinderung erfüllen, wenn sie die Teilhabe am Berufsleben oder am sozialen Leben wesentlich einschränkt. Allein die Diagnose einer chronischen Krankheit genügt jedoch nicht, um automatisch von einer Behinderung im rechtlichen Sinne auszugehen. Erforderlich ist eine konkrete Darlegung, inwiefern die Krankheit die berufliche Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Auch muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Kündigung gerade wegen dieser Behinderung erfolgt ist.
Der Arbeitgeber darf die Kündigung nicht auf bloße Mutmaßungen stützen. Ihm müssen vielmehr konkrete Umstände bekannt sein, die auf eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung schließen lassen. Eine Kenntnis des Arbeitgebers allein von der Erkrankung reicht dafür nicht aus. Nur wenn ihm auch die behinderungsbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsleistung erkennbar waren und diese ursächlich für die Kündigungsentscheidung waren, kann ein Zusammenhang angenommen werden.
Eine Erkrankung kann zugleich den Tatbestand einer Behinderung erfüllen, wenn sie die Teilhabe am Berufsleben oder am sozialen Leben wesentlich einschränkt. Allein die Diagnose einer chronischen Krankheit genügt jedoch nicht, um automatisch von einer Behinderung im rechtlichen Sinne auszugehen. Erforderlich ist eine konkrete Darlegung, inwiefern die Krankheit die berufliche Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Auch muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Kündigung gerade wegen dieser Behinderung erfolgt ist.
Der Arbeitgeber darf die Kündigung nicht auf bloße Mutmaßungen stützen. Ihm müssen vielmehr konkrete Umstände bekannt sein, die auf eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung schließen lassen. Eine Kenntnis des Arbeitgebers allein von der Erkrankung reicht dafür nicht aus. Nur wenn ihm auch die behinderungsbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsleistung erkennbar waren und diese ursächlich für die Kündigungsentscheidung waren, kann ein Zusammenhang angenommen werden.
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