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Personenbedingte Kündigung: Voraussetzungen und Handlungsoptionen für Arbeitnehmer

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Erfolgt eine Kündigung aus personenbedingten Gründen, so bedeutet dies, dass der Grund für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer nicht (mehr) möglich ist, seine Arbeit auszuführen - etwa aufgrund einer lang anhaltenden Erkrankung mit negativer Prognose, aufgrund mangelnder Führungseignung, Führerscheinverlust oder wegen einer fehlenden Arbeitserlaubnis oder andere Gründe aus der privaten Lebensführung, wenn diese die vertraglichen oder betrieblichen Belange erheblich beeinträchtigen.

Eine personenbedingte Kündigung kann in solchen Fällen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein.

Bei einer personenbedingten Kündigung trifft den Arbeitnehmer in der Regel kein Verschulden. Die Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung ist jedoch nicht immer zweifelsfrei möglich, da der gesetzliche Begriff unbestimmt ist.

Diese Abgrenzung ist aber wichtig, weil bei einer personenbedingten Kündigung i.d.R. keine vorherige Abmahnung erforderlich ist, da der Kündigungsgrund vom Arbeitnehmer nicht steuerbar ist. Daher kann durch eine Abmahnung keine Änderung veranlasst werden.

Gründe für eine personenbedingte Kündigung

Zunächst einmal muss der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten nicht mehr in der Lage sein, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

Die häufigsten Kündigungsgründe bei einer personenbedingten Kündigung sind:
  • Langzeiterkrankung ohne absehbare Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit (i.d.R. binnen 24 Monaten)
  • Häufige Kurzerkrankungen (Fehlzeit von 14%; Beobachtungszeitraum von drei Jahren; zukünftige Fehlzeiten müssen zu erwarten sein)
  • Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
  • Leistungsminderung durch Krankheit bei erheblicher Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
  • Alkohol(-sucht)
  • Drogenabhängigkeit
  • Spielsucht
  • fehlende Arbeitserlaubnis
  • Haft / U-Haft / Straftaten
  • Verlust des Führerscheins
  • Fehlende Eignung / schlechte Arbeitsleistung aufgrund fehlender Fähigkeiten
  • Ausländischer Wehrdienst von mehr als zwei Monaten
  • Untragbares Vor- oder Privatleben bei Führungspositionen

Wann ist eine personenbedingte Kündigung zulässig?

Damit eine personenbedingte Kündigung zulässig ist, sind strenge Anforderungen zu erfüllen. So soll vermieden werden, dass eine Kündigung vorschnell ausgesprochen wird.

Eine Kündigung, die den Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam.

1. Negative Prognose

Es muss zu erwarten sein, dass auch zukünftig die Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbracht werden kann.

2. Interessenbeeinträchtigung

Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder vertraglichen Interessen. Eine konkrete oder abstrakte Gefährdung des Betriebes genügt nicht - es müssen bereits konkrete Störungen oder wirtschaftliche Verluste eingetreten sein

3. Ausscheiden eines milderen Mittels

Es darf keine Möglichkeit z.B. die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien (leidensgerechten) Arbeitsplatz, ggf. nach einer Änderungskündigung oder Umschulung bestehen, sodass die Beeinträchtigung nicht oder kaum bemerkbar ist.

Bei Krankheit ist zu prüfen, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) möglich ist. Nach langer Krankheit eines Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX zu einem BEM verpflichtet.

4. Interessenabwägung

Hinsichtlich des konkreten Arbeitsverhältnisses muss die Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausfallen. Der Grad der hinzunehmenden personenbedingten Beeinträchtigungen richtet sich insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses, der sozialen Situation des Arbeitnehmers (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Chancen auf dem Arbeitsmarkt) und der Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs.

Wann kann eine personenbedingte Kündigung unwirksam sein?

Auch eine personenbedingte Kündigung kann an den allgemeinen Anforderungen an eine Kündigung scheitern. So muss die Kündigung u.a. schriftlich und mit klar erkennbarer Unterschrift erfolgen. Zudem sind die gesetzlichen bzw. auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Kündigungsfristen einzuhalten.

Der aufgeführte Kündigungsgrund muss sich auf einen personenbedingten Grund beziehen.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser auch angehört werden. Wird die Anhörung unterlassen, so ist die Kündigung von vornherein unwirksam.

Bei der Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, Schwangeren oder schwerbehinderter Arbeitnehmer sind die besonderen Voraussetzungen zu beachten.

Was kann der Arbeitnehmer tun?

Ein Arbeitnehmer, der eine personenbedingte Kündigung erhalten hat, muss sich wie bei jeder anderen Kündigung auch binnen drei Wochen nach Kündigungszugang für oder gegen eine Kündigungsschutzklage entscheiden.

Nach Fristablauf gilt die Kündigung als von als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Die Einhaltung der Frist ist daher auch bei einer personenbedingten Kündigung unbedingt zu berücksichtigen.

Auch zur Verbesserung der Verhandlungsposition über eine Abfindung kann eine Kündigungsschutzklage hilfreich sein - sie sollte daher nicht von vornherein außer Acht gelassen werden. Wird die Klagefrist versäumt, wird der Arbeitgeber in aller Regel kein Entgegenkommen mehr zeigen.
Stand: 01.08.2022 (aktualisiert am: 18.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Bei der personenbedingten Kündigung liegt meist kein Verschulden des Arbeitnehmers vor, da die Gründe (z. B. Krankheit) nicht steuerbar sind. Daher ist im Regelfall keine vorherige Abmahnung erforderlich, da diese den Kündigungsgrund nicht ändern könnte.
Eine Kündigung erfordert eine negative Prognose hinsichtlich der zukünftigen Arbeitsleistung, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, das Fehlen milderer Mittel zur Weiterbeschäftigung sowie eine Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers.
Nach langer Krankheit ist der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein BEM anzubieten. Es dient dazu, Möglichkeiten zu finden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden oder eine Kündigung durch leidensgerechte Beschäftigung zu vermeiden.
Wie bei jeder Kündigung muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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