Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Unter dem gesetzlich nicht normierten Begriff der „ordentlichen Kündigungsfrist“ ist diejenige Frist zu verstehen, die der Kündigende nach gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung für seine Kündigungserklärung einhalten muss, um ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis einseitig beenden zu können. Im Gegensatz dazu steht die so genannte
außerordentliche Kündigung, die unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich ohne Frist möglich ist, aber auch befristet erfolgen kann. Ob ein Arbeitsverhältnis (noch) ordentlich
gekündigt werden kann, bestimmt sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags. Dies ist ausgehend von dem Zeitpunkt der Kündigung bzw der
Aufhebungsvereinbarung zu beurteilen. Die bei objektiver Betrachtung „richtige“ ordentliche Kündigungsfrist ist unbesehen etwaiger (irrtümlicher) subjektiver Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien über die Kündigungsfristen zugrunde zu legen.
War der
Arbeitnehmer grundsätzlich ordentlich kündbar und ist die ordentliche Kündigungsfrist bei Abschluss der
Abfindungsvereinbarung eingehalten worden, kommt ein Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld auch nach den weiteren Ruhensvorschriften des § 143a Abs 1 SGB III aF von vornherein nicht in Betracht.
Die Ruhensfolgen unter Anordnung von fiktiven Kündigungsfristen nach § 143a Abs 1 Satz 3 SGB III aF bzw § 143a Abs 1 Satz 4 SGB III aF beziehen sich ausdrücklich nur auf Fallgestaltungen, in denen die ordentliche Kündigung kraft Gesetzes oder Vertrags uneingeschränkt oder eingeschränkt ausgeschlossen ist, indem sie für Fälle wiedereröffnet wird, in denen eine Abfindung gezahlt wird.
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