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Kündigungsschutz greift bei Auslandstätigkeit in Matrixstrukturen nicht

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Begriff „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO ist ohne feste zeitliche Grenze auszulegen. Maßgeblich ist, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb wirken sich dabei nicht zu seinen Lasten aus. Auch eine Zustellung, die erst nach mehreren Monaten erfolgt, kann daher noch als „demnächst“ gelten, sofern die Verzögerung allein auf gerichtliche Vorgänge zurückzuführen ist und die Rückwirkung für den Empfänger zumutbar bleibt (vgl. BAG, 20.02.2014 - Az: 2 AZR 248/13; BAG, 10.04.2014 - Az: 2 AZR 741/13; BGH, 11.02.2011 - Az: V ZR 136/10).

Für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG) kommt es ausschließlich auf Betriebe an, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Beschäftigte, die in anderen Staaten auf Grundlage ausländischen Rechts tätig sind, werden bei der Ermittlung des Schwellenwertes nicht mitgezählt (vgl. BAG, 26.03.2009 - Az: 2 AZR 883/07; BAG, 17.01.2008 - Az: 2 AZR 902/06; BAG, 24.05.2018 - Az: 2 AZR 54/18). Eine vertragliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts führt nicht dazu, dass das Kündigungsschutzgesetz auch jenseits seines gesetzlichen Geltungsbereichs Anwendung findet.

Der kündigungsrechtliche Begriff des Betriebs im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG setzt eine organisatorische Einheit voraus, in der unter Einsatz personeller und sächlicher Mittel ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Werden mehrere Beschäftigungsstätten von verschiedenen Unternehmen gemeinschaftlich betrieben, kann ein sogenannter Gemeinschaftsbetrieb vorliegen. Dessen Folge ist die Anwendung des Kündigungsschutzrechts im gesamten Betrieb, wenn die erforderliche Mitarbeiterzahl erreicht ist (vgl. BAG, 26.03.2009 - Az: 2 AZR 883/07).

Voraussetzung eines Gemeinschaftsbetriebs ist eine gemeinsame Leitung, die den Einsatz der Arbeitskräfte und Betriebsmittel in sozialer und personeller Hinsicht einheitlich steuert. Eine bloße unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Entscheidend ist das Vorliegen einer abgestimmten Organisation, bei der die Kernfunktionen der Arbeitgeberrolle von einer einheitlichen Leitung ausgeübt werden (vgl. BAG, 20.05.2021 - Az: 2 AZR 560/20; BAG, 25.05.2005 - Az: 7 ABR 38/04).

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LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2025 - Az: 26 Sa 470/24

ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0227.26SA470.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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