Den §§
5 Absatz 1,
7 Absatz 1 Nummer 1 EFZG ist die normative Wertung zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das für den
Arbeitnehmer grundsätzlich erforderliche, aber auch ausreichende Beweismittel für seinen Anspruch nach
§ 3 EFZG darstellt.
Das gilt nicht nur für den außerprozessualen Bereich, sondern auch dann, wenn der
Arbeitgeber mit schlichtem Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit die Leistung verweigert und der Arbeitnehmer auf den Klageweg angewiesen ist. Der Arbeitgeber muss deshalb im Rechtsstreit zusätzlich Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit Anlass geben.
Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem
Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Wenn sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber darauf beruft, aus gesundheitlichen Gründen im Dienstplan vorgesehene Nachtdienste nicht leisten zu können, stellt dies deshalb keinen den Beweiswert einer nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschütternden Umstand dar, selbst wenn zum Zeitpunkt dieser Äußerung kein Nachtdienst zu leisten war.