Eine
arbeitsvertragliche Bestimmung, wonach
Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Eigenkündigung verpflichtet sind, den verbleibenden Eigenanteil an den Leasingraten eines
Dienstfahrzeugs mit Sonderausstattung bis zum Ende der Leasinglaufzeit in einer Summe zu zahlen, ist unwirksam.
Zwar kann die vertragliche Bezugnahme auf innerbetriebliche Richtlinien grundsätzlich wirksam erfolgen, sofern sie erkennbar Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. Eine solche Einbeziehung verstößt nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht überraschend ist und sich der Inhalt der Bezugnahme aus dem Vertragskontext ergibt. Bezugnahmen auf Konzernrichtlinien sind im Rahmen von Dienstverträgen regelmäßig zulässig, sofern sie thematisch einschlägig sind und keine unzumutbaren Überraschungseffekte hervorrufen.
Die Dienstwagenrichtlinie unterliegt als vorformulierte Regelung der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Sie enthält typisierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gelten sollen. Eine Klausel, nach der der Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung verpflichtet ist, seinen verbleibenden Eigenanteil an den Leasingraten für ein Fahrzeug mit Sonderausstattung in einer Summe zu entrichten, stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung dar und ist an § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu messen.
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