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Pflicht zur Übernahme eines Dienstfahrzeugs nebst Darlehensschuld

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

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Hat sich ein Arbeitnehmer in einer vorformulierten Vertragsbedingung verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Dienstfahrzeug sowie dessen Finanzierung bei einer Bank zu übernehmen und außerdem das Kraftfahrzeug auf sich umzumelden und selbst zu versichern, benachteiligt dies den Arbeitnehmer nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 Abs 1 S 1 BGB.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die mit „Vertragsergänzung“ überschriebene Klausel im Dienstwagenüberlassungsvertrag vom 15.01.2015 benachteiligt den Kläger nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Darin hat sich der Kläger verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, die Finanzierung bei der Ford-Bank (mit derzeit € 380,00 monatlich) und das Dienstfahrzeug zu übernehmen. Außerdem hat er sich verpflichtet, das Kraftfahrzeug auf sich umzumelden und selbst zu versichern.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass nicht nur der Dienstwagenüberlassungsvertrag vom 15.01.2015, sondern auch die gesondert aufgenommene und gesondert unterschriebene „Vertragsergänzung“ vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden neben den § 305c Abs. 2 und § 306 auch die §§ 307 bis 309 BGB auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Die „Vertragsergänzung“ ist von der Beklagten vorformuliert worden. Vorformuliert sind Bedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass sie die „Vertragsergänzung“ schriftlich fixiert hat. Sie macht nur geltend, der Kläger habe auf diese Vertragsbedingung Einfluss genommen und nehmen können.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe auf den Inhalt der „Vertragsergänzung“ keinen Einfluss nehmen können (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die vom Arbeitsgericht herangezogenen Maßstäbe entsprechen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt.

Die Möglichkeit der Einflussnahme, die sich auf die konkrete Klausel beziehen muss, ist nur gegeben, wenn der Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB oder einer Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB deren Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit einräumt, um seine Interessen zu wahren. Das setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dem Verwendungsgegner dies bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast qualifiziert bestreiten. Er hat konkret darzulegen, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die im Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert.

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