Wenn zwischen den Parteien bei Vertragsschluss Einigkeit darüber besteht, dass das vereinbarte Entgelt ganz oder zumindest teilweise nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern aus anderen Gründen gezahlt werden soll und eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht begründet wird, so ist der Arbeitsvertrag als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Somit besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsvergütung. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung folgt weder aus § 611 a Abs. 2 BGB noch aus § 615 Satz 1 i. V. m. § 611 a Abs. 2 BGB. Voraussetzung hierfür wäre Arbeitsleistung aus einem wirksamen Arbeitsvertrag oder wenigstens der Verzug mit der Annahme der aufgrund wirksamen Arbeitsvertrages angebotenen Dienste.
Somit besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsvergütung. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung folgt weder aus § 611 a Abs. 2 BGB noch aus § 615 Satz 1 i. V. m. § 611 a Abs. 2 BGB. Voraussetzung hierfür wäre Arbeitsleistung aus einem wirksamen Arbeitsvertrag oder wenigstens der Verzug mit der Annahme der aufgrund wirksamen Arbeitsvertrages angebotenen Dienste.
LAG Sachsen, 08.01.2021 - Az: 2 Sa 175/20
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