Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 396,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.11.1994 zu zahlen.
In Höhe von 396,-- DM steht der Klägerin ein restlicher Vergütungsanspruch aufgrund
Reisevertrages gemäß
§ 651 a I 2 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag über Flüge und Hotelaufenthalt auf Ibiza vom 7. bis 25.9.1993 zum Gesamtpreis von 4.662,-- DM - und nicht von nur 4.266,-- DM - zustande gekommen.
Zwar hat die Klägerin durch das vermittelnde
Reisebüro versehentlich unter dem 18.8.1993 einen Reisepreis von 4.266,-- DM bestätigt, den der Beklagte auch bezahlt hat. Dieser bestätigte Preis bezog sich jedoch ausweislich der Bestätigung hinsichtlich des Hotelaufenthaltes ausdrücklich auf die Zeit vom 9. bis 25.9.1993, während der Beklagte den Hotelaufenthalt auch für den 7. und 8.9.1993 ordern wollte und auch tatsächlich in Anspruch genommen hat.
Er ist unstreitig vor Beginn der
Reise darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin weitere 396,-- DM für die beiden zusätzlichen Tage berechnen werde; diesem ergänzenden Vertragsangebot hat er jedenfalls durch Inanspruchnahme der Leistungen für die beiden Tage konkludent zugestimmt. Anderenfalls wäre auch nicht, wie der Beklagte meint, ein Preis von 4.266,-- DM für die Gesamtzeit zum Vertragsinhalt geworden, sondern er hätte die Hotelleistungen der Klägerin am 7. und 8.9.1993 ohne Rechtsgrund erhalten und wäre aus diesem Grund gemäß § 812 I 1 BGB zur Zahlung in gleicher Weise verpflichtet.
Die Zinsentscheidung beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 ff. BGB. Allerdings kann die Klägerin Zinsen nur in Höhe von 4 % (§ 288 I BGB) verlangen, da sie für den bestrittenen höheren Zinsschaden keinen Beweis angetreten hat.
Ebenso wenig ist ein Beweisantritt für den bestrittenen Anfall der Inkassokosten von 76,13 DM erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 396,-- DM