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Schüleraustausch mangelhaft - wann darf gekündigt und der volle Preis zurückgefordert werden?

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein gebuchtes Auslandsjahr an einer ausländischen High School unterliegt dem Reisevertragsrecht. Bleibt die tatsächlich erbrachte Schulleistung weit hinter der im Katalog versprochenen Qualität zurück und ist eine Nachbesserung gescheitert, berechtigt dies zur Kündigung des Reisevertrages und vollständiger Rückforderung des Reisepreises - ohne Anrechnung bereits erbrachter Teilleistungen, wenn die Reise insgesamt als wertlos anzusehen ist.

Anwendbarkeit des Reisevertragsrechts auf Schüleraustauschprogramme

Auslandsaufenthalte im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms unterfallen dem Reisevertragsrecht. § 651l BGB stellt klar, dass die Regelungen des Reisevertragsrechts auch auf derartige Aufenthalte anzuwenden sind. Veranstalter solcher Programme sind damit an die reisevertragsrechtlichen Pflichten zur mangelfreien Leistungserbringung gebunden.

Wann liegt ein erheblicher Reisemangel vor?

Ein zur Kündigung berechtigender erheblicher Mangel i.S.v. § 651e Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen hinter den vertraglich geschuldeten Leistungen in einem Maß zurückbleiben, das den vertragswesentlichen Zweck - vorliegend die Ableistung eines qualifizierten Schuljahres an einer High School - erheblich beeinträchtigt.
Maßgeblich für den Leistungsinhalt ist dabei der dem Vertrag zugrunde liegende Katalog. Wird darin ein Schuljahr versprochen, das mit klassischen Austauschländern wie den USA vergleichbar ist, begründet dies eine entsprechende berechtigte Erwartung auf Seiten der Reisenden. Diese berechtigte Erwartung wird nicht allein dadurch gemindert, dass der Aufenthaltsort in Afrika liegt. Einzelne Staaten unterscheiden sich in ihrem Entwicklungs- und Sicherheitsstandard erheblich, und Südafrika bzw. Teile davon erreichen durchaus europäischen Standard. Soll im Einzelfall nur ein Unterbringungs- und Schulniveau geleistet werden, das lediglich dem mancher Landesteile oder anderer Staaten entspricht, bedarf es im Katalog einer ausdrücklichen Klarstellung.

Darlegungs- und Beweislast bei bestrittener Schulqualität

Der Veranstalter, der aufgrund seiner Organisation und seiner Verbindungen ins Gastland über deutlich bessere Informationsquellen verfügt als der Reisende, trägt eine gesteigerte Darlegungslast, wenn das Schulniveau vom Reisenden konkret und detailreich beanstandet wird. Ein pauschales Bestreiten - etwa durch den bloßen Verweis auf eine formale Klassifizierung als „High School“ - genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr konkreter Vortrag, etwa durch Vorlage des tatsächlichen Stundenplans oder Schilderung exemplarischer Unterrichtseinheiten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich konkreter, ortskundiger Umstände - wie etwa der baulichen Zustände eines Schulgebäudes - ist als unzulässig zu werten und bleibt unbeachtlich.

Vorliegend war unstreitig, dass die besuchte Schule in einer Militärbaracke aus den 1970er-Jahren neben einer Müllkippe untergebracht war, Verglasungen an Fenstern und Türen fehlten und die Toilettensituation derart war, dass Schüler eine benachbarte Bar aufsuchen mussten. Der Schulunterricht fand weitgehend in einer lokalen Sprache statt, die der Austauschschüler nicht verstand, und beschränkte sich auf wenige Stunden täglich in einer Einrichtung, die im Wesentlichen der rudimentären Erziehung von Aidswaisen diente.


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LG Köln, 06.02.2007 - Az: 8 O 184/06

ECLI:DE:LGK:2007:0206.8O184.06.00

Nachfolgend: OLG Köln, 03.09.2007 - Az: 16 U 11/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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