Verpasst ein Reisender seinen Flug aufgrund exzessiver Wartezeiten am Check-In und an der Sicherheitskontrolle des Flughafens, ist der dadurch eingetretene Reisemangel nicht dem Reisenden zuzurechnen - auch dann nicht, wenn er die empfohlene Ankunftszeit geringfügig unterschritten hat. Der Reiseveranstalter haftet in diesem Fall verschuldensunabhängig auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises.
Reisemangel bei vollständigem Entfall der Reiseleistung
Erbringt der Reiseveranstalter die geschuldete Pauschalreiseleistung nicht, liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB vor. Dieser besteht, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit mangelhaft ist oder die Reise nicht den vertraglich vorausgesetzten oder den üblichen Nutzen erfüllt. Der Reiseveranstalter haftet dabei verschuldensunabhängig für die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistung. Mit dem vollständigen Entfall der Reise - etwa weil der Reisende den Abflug verpasst und das Zusteigen ablehnt - besteht der Minderungsanspruch gem. §§ 651i Abs. 2, 3 Nr. 6, 651m Abs. 1 BGB in voller Höhe des entrichteten Reisepreises.Ausschluss der Minderung nur bei Zurechenbarkeit gegenüber dem Reisenden
Der Anspruch auf Minderung ist ausgeschlossen, wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden selbst zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei allein das Fehlen einer eigenen Verantwortlichkeit des Reisenden - nicht etwa, ob die Vertragswidrigkeit durch „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ bedingt ist, die vom Reiseveranstalter nicht beherrschbar sind (vgl. EuGH, 12.01.2023 - Az: C-396/21). Wartezeiten am Check-In-Schalter sowie an den Sicherheitskontrollen des Flughafens, die außerhalb des Einflussbereichs des Reisenden liegen, begründen keine solche Zurechenbarkeit - unabhängig davon, ob in diesen Abläufen Pflichtverletzungen des Luftfahrtunternehmens oder der für die Sicherheitskontrolle zuständigen Behörde zu sehen sind.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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