Wird die Verkehrssicherngspflicht durch den Leistungsergbringer vor Ort verletzt, so kann dies gleichzeitig eine Verletzung der Fürsorge- und Obhutspflicht des
Reiseveranstalters sein. Dieses berechtigt zur
Minderung, da es sich sodann um einen
Reisemangel handelt.
Das Verschulden des Leistungserbringers wird in diesem Fall dem Veranstalter zugerechnet und begründet die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters.
Wurde in einem Hotel eine Stufe angebracht, die aus einer Gehrichtung nur schwer erkennbar war, so kann das Fehlen von ausreichenden Markierungen auch im außereuropäischen Ausland ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sein.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und ihr Ehemann traten die
Reise am 22. März 2000 an. Sie erreichten das Hotel P. A. am selben Tage nach 22.00 Uhr und begaben sich auf ihr Zimmer.
Am nächsten Vormittag fand ein Begrüßungscocktail in einem benachbarten Hotel statt, an dem die Klägerin und ihr Ehemann teilnahmen. Als sie hiernach die Rezeption ihres Hotels aufsuchen wollten, stolperte die Klägerin in der mit einem glänzenden Steinboden versehenen Hotelhalle über eine einzelne, auf dem Weg zur Rezeption befindliche abgehende Stufe. Sie kam zu Fall und zog sich eine Sprunggelenkverletzung zu, welche in der internationalen Klinik in T. behandelt werden musste. Sie trug während des ganzen Urlaubs einen Gipsverband. Der zuständige Reiseleiter der Beklagten fertigte am 23. März 2000 eine Beanstandungsniederschrift an, in der er den Unfall aufnahm.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des gesamten Reisepreises, Erstattung von Klinik- und Attestkosten, Schadensersatz wegen
vertaner Urlaubszeit sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
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