Ein Reisender kann eine angemessene finanzielle Entschädigung für die nutzlos aufgewendete („vertane“) Urlaubszeit verlangen, wenn eine Reise infolge eines vom Veranstalter verschuldeten Mangels ganz vereitelt, also gar nicht erst angetreten oder erheblich beeinträchtigt wurde.
Es gilt die Faustformel: Waren die Mängel so erheblich, dass eine Minderung des Reisepreises von mindestens 40% verlangt werden kann, so ist i.d.R. von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen, jedoch kann dies auch bei deutlich niedrigeren Werten bereits der Fall sein. Es ist daher immer der jeweilige Einzelfall zu betrachten.
Der Anspruch ergibt sich aus in § 651 n Abs. 2 BGB, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden müssen:
Entscheidend kommt es auch darauf an, ob infolge des Mangels der Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden kann (z.B. bei Badeverbot am Strand bei einem Strand- und Badeurlaub). Die Gerichte entscheiden uneinheitlich, wenn ein Arbeitnehmer bei Vereitelung einer Reise seinen Urlaub gar nicht antritt, sondern verschiebt. Andererseits ist klar, dass Schadensersatz wegen „vertaner“ Urlaubszeit nicht nur Berufstätigen, sondern auch Rentnern, Hausfrauen und Schülern zustehen kann.
Es gilt die Faustformel: Waren die Mängel so erheblich, dass eine Minderung des Reisepreises von mindestens 40% verlangt werden kann, so ist i.d.R. von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen, jedoch kann dies auch bei deutlich niedrigeren Werten bereits der Fall sein. Es ist daher immer der jeweilige Einzelfall zu betrachten.
Der Anspruch ergibt sich aus in § 651 n Abs. 2 BGB, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden müssen:
| Pauschalreise (= Kombination mehrerer Reiseleistungen, z.B. Flug und Hotel) |
| Vereitelte Reise oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise |
| Mangelanzeige bzw. Abhilfeverlangen wurde gegenüber dem Reiseveranstalter gestellt |
| Verschulden des Reiseveranstalters |
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 24.04.2026
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Ein Anspruch ergibt sich aus § 651n Abs. 2 BGB, wenn eine Pauschalreise aufgrund eines vom Veranstalter verschuldeten Mangels erheblich beeinträchtigt oder ganz vereitelt wurde, sodass der Erholungszweck nicht erreicht werden konnte. Voraussetzung ist zudem eine vorherige Mangelanzeige bzw. ein Abhilfeverlangen.
Nein, das Einkommen des Reisenden ist kein Kriterium für die Höhe der Entschädigung. Maßgeblich sind vielmehr der Reisepreis, die Schwere der Beeinträchtigung des Erholungszwecks sowie der Grad des Verschuldens des Reiseveranstalters.
Nein, Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit kann nicht nur Berufstätigen, sondern ebenso Rentnern, Hausfrauen oder Schülern zustehen.
Ja, nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, UNBEKANNT - Az: UNBEKANNT) kann trotz Antritts einer Ersatzreise eine Entschädigung verlangt werden. Gegebenenfalls sind auch die Mehrkosten der Ersatzreise als materieller Schadensersatz erstattungsfähig.
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