Liegt im Schlafzimmer einer Mietwohnung ein
Schimmelbefall in einem relevanten Umfang vor, kann dies eine
Mietminderung gemäß
§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung durch die Feuchtigkeit und den Schimmel tatsächlich eingeschränkt ist.
Wird durch Beweisaufnahme festgestellt, dass z. B. an einer Außenwand über dem Fenster Schimmel auf einer Fläche von mehreren Quadratmetern vorhanden war und auch Fußleisten betroffen sind, kann eine Minderung in Höhe von 15 % der Bruttomiete angemessen sein - selbst dann, wenn das Schlafzimmer weiterhin teilweise genutzt wird.
Eine weitergehende Minderung scheidet aus, wenn sich der behauptete Befall (z. B. Pilzbildung im Kleiderschrank oder Feuchtigkeit an allen Wänden) nicht nachweisen lässt.
Ein Mitverschulden der Mietpartei durch unterlassene Mitwirkung an Sanierungsmaßnahmen (etwa die Verweigerung eines Trocknungsgeräts) kann nur dann anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn dies im Prozess zweifelsfrei nachgewiesen ist. Bleibt dieser Nachweis offen, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Vermieterseite.