Verbleibt nach Räumungsaufforderung durch den Vermieter lediglich vorübergehend eine eingetopfte Zimmerpflanze in einem Bereich des
Treppenhauses, den der Mieter alleine nutzt, liegt darin kein
Kündigungsgrund wegen Versperrens des Notausgangs.
Widerspricht der Mieter einem möglichen
Eigenbedarf, liegt darin auch keine Mietvertragsverletzung. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, die Verkaufsbemühungen des Vermieters aktiv zu unterstützen. Selbst wenn der Mieter verkaufserschwerende Bemerkungen gegenüber potentiellen Erwerbern macht oder Wohnungsbesichtigungen erschwert, liegt darin keine Störung des Hausfriedens.