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Streit um die Mietkaution und die Abzüge des Vermieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Mieter und späteren Kläger begehrten die Rückzahlung einer geleisteten Mietsicherheit in Höhe von restlichen 1.576,91 €. Das Mietverhältnis endete zum 30.06.2012. Die Kläger leisteten zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von 2.000,00 €.

Zu Beginn des Mietverhältnisses befanden sich in den Räumlichkeiten Jalousien.

Während der Mietzeit entfernte die Mieterin zwei der Jalousien im Wohn- und Esszimmer, indem sie diese an den Führungsdrähten abschnitt, und die Lamellen in den Keller verbrachte. Die Deckenhalterung beließ sie unverändert. Der Vermieter wurde hierüber nicht informiert.

Die Toilettenanlage im Bad der Mieter wies bei Auszug deutliche Rissbildungen auf.

Der Vermieter rechnete über die Nebenkosten und die Kaution mit Datum vom 11.12.2012 ab.

Unter Berufung auf angebliche Schäden der Mietsache behielt er einen Teil der Kaution ein:

Für die WC-Anlage machte er unter Berücksichtigung eines neu für alt Abzuges einen Ersatzbetrag von 1.091,91 € und für die Instandsetzung von Jalousien/Rollos in Wohn- und Esszimmer weitere 485,00 € (brutto) geltend. Eine Instandsetzung der Jalousien erfolgte nicht mehr.

Die Mieter akzeptierten die vorgenannten Abzüge nicht, und forderten den Vermieter mit Schreiben vom 14.03.2013 unter Fristsetzung zum 27.03.2013 zur Auszahlung der restlichen Kaution auf.

Die Mieter behaupten, die Risse in der Toilette seien schon bei Mietbeginn vorhanden gewesen; sie hätten die Beschädigung nicht verursacht.

Hinsichtlich der Jalousien sei es so, dass diese alt und unhandlich gewesen seien. Bei der Bedienung durch die Mutter bzw. Schwiegermutter der Mieter sei - was unbestritten ist - eine Schnur gerissen und das Rollo habe fächerartig herunter gehangen; daher habe man - unstreitig - das Rollo entfernt und auch das zweite Rollo, bei dieser Gelegenheit ebenfalls abgeschnitten.

Der Vermieter vertritt die Auffassung, ihm stünde ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Toilette und der Jalousien durch die Mieter zu.

Nach Ansicht des Gerichts steht den Mietern gegen den Vermieter aufgrund der getroffenen Sicherungsabrede i.V.m. den Vereinbarungen im schriftlichen Mietvertrag vom 10./12.08.2009 ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückzahlung der (restlichen) geleisteten Kaution in Höhe von 1.169,35 € zu.

Dieser restliche Betrag war nach erfolgter Kautionsabrechnung auch fällig.


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AG Saarbrücken, 22.04.2015 - Az: 3 C 400/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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