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Nachweis der Arbeitsvertragsbedingungen: Über Ausschlussfrist ist schriftlich zu informieren!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Arbeitnehmern steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachweispflicht zu, wenn der Arbeitgeber nicht schriftlich über eine Ausschlussklausel informiert hat, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.

Der betroffene Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wäre der Vergütungsanspruch nicht aufgrund der Verfallfrist untergegangen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darum, ob die rechnerisch und sachlich nicht angegriffene Ansprüche der Klägerin verfallen sind.

Die Klägerin unterzeichnete am 05.10.2001 einen Arbeitsvertrag für Reinigungskräfte. Danach sollte das Arbeitsverhältnis vom 01.10.2001 bis 30.11.2001 befristet sein. Es war ein Stundenlohn von 15,15 DM vereinbart. Einsatzort war das M . Die Beklagte hat hierzu eine Kopie des Vertrages zur Akte gereicht, auf deren Rückseite Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgedruckt sind. Der Klägerin wurde unstreitig nur die Vorderseite des Vertrages ausgehändigt. Das Original des Arbeitsvertrages konnte von den beklagten Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt werden, obwohl ein entsprechender Beweis angeboten worden war. Die Beklagte behauptet hierzu, sämtliche Arbeitsverträge sähen so aus, wie die zur Akte gereichte Kopie des Arbeitsvertrages der Klägerin.

In Ziffer 15 der eng bedruckten Rückseite heißt es:

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Tarifverträge für das Gebäudereinigungshandwerk und soweit gegeben die Betriebsvereinbarungen.

Bereits ab dem 15.11.2001 wurde die Klägerin als kaufmännische Angestellte im Büro der Beklagten beschäftigt. Diese Tätigkeiten wurden im Monat November 2001 mit einem erhöhten Stundensatz von 16,80 DM pro Stunde vergütet. Ab Dezember 2001 erhielt die Klägerin ein Festgehalt, welches bis März 2003 1.280,00 € brutto betrug. Zusätzlich zu diesen kaufmännischen Tätigkeiten war die Klägerin im Einzelfall auch noch als Reinigungskraft in der M eingesetzt. Der letzte Einsatz für diese Tätigkeiten erfolgte im Oktober 2002.

Unter dem 21.10.2002 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Bescheinigung, nach der sie ab dem 01.10.2001 als kaufmännische Angestellte beschäftigt ist, das Angestelltenverhältnis unbefristet und zur Zeit ungekündigt ist.

Im März 2003 erkrankte die Klägerin. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis einschließlich 07.07.2003 an. Am 08.07.2003 bot die Klägerin ihre Tätigkeit im Büro der Beklagten an. Diese forderte die Klägerin jedoch auf, als Reinigerin in der M anzutreten und verwies sie der Büroräume.

In einem am 08.12.2004 vor dem Landesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit wurde der Klägerin Annahmeverzugslohn bis einschließlich November 2003 zugesprochen. Die Anwendbarkeit von Verfallfristen oder eines Tarifvertrages spielte dabei keine Rolle. Im vorliegenden Verfahren, welches die Klägerin am 02.09.2005 beim Arbeitsgericht einreichte, verlangt die Klägerin weiteren Annahmeverzugslohn für die Monate Dezember 2003 bis März 2004 sowie Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB in Höhe von einer Bruttomonatsvergütung.

Der Tarifvertrag für die Angestellten im Gebäudereinigungshandwerk N vom 08.02.1996 regelt zu Ausschlussfristen unter § 16 Folgendes:

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Lehnt eine Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Die Klägerin hält diese Ausschlussfristen nicht für anwendbar, da die Geltung des Tarifvertrages nicht wirksam vereinbart worden sei. Sie habe keine Kenntnis von der Anwendbarkeit irgendwelcher Tarifverträge gehabt. Die Versäumung der Verfallfristen sei jedenfalls dadurch kausal veranlasst, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz nicht nachgekommen ist.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte unter Berufung auf die Verfallfrist. Die Anwendbarkeit des Tarifvertrages sei der Klägerin deshalb bekannt gewesen, weil sie auf der Vorderseite des Arbeitsvertrages unterzeichnet hat, dass sie die umseitigen Vertragsbedingungen in allen Punkten gelesen, verstanden und anerkannt habe. Auch bei Änderung der Tätigkeit sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter Geltung haben.


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