Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 391.253 Anfragen

Erfordernis einer Abmahnung für eine Kündigung nach überspitzter betriebs- und arbeitsplatzbezogener Kritik

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Nach § 314 Abs. 2 BGB ist eine außerordentliche Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der zur Begründung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. Gleiches gilt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die ordentliche Kündigung.

Gemäß Satz 3 des § 314 Abs. 2 BGB ist bei einer Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung aber entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Die Entbehrlichkeit ist also aus dem Gesichtspunkt des Gesetzes die Ausnahme.

Von einer solchen Ausnahme ist z.B. auszugehen, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft – trotz Abmahnung – nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, dass deren Rechtswidrigkeit dem Vertragspartner ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen werden kann, oder wenn ein Kündigungsgrund besonders schwer wiegt, so dass dem Kündigenden selbst nach erfolgreicher Abmahnung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist oder wenn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung derart erschüttert ist, dass sie auch durch die Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.

Das Abmahnerfordernis besteht also dann nicht, wenn die Abmahnung von vornherein nicht Erfolg versprechend ist und daher eine bloße Förmelei wäre. In solchen Fällen kommt es auf eine Wiederholungsgefahr gar nicht an, da das Vertrauensverhältnis so stark belastet ist, dass sich der Pflichtverstoß selbst als fortdauernde Störung auswirkt.

Bei der Prüfung dieser für das Erfordernis der Abmahnung wesentlichen Kriterien ist also von der Regel auszugehen, dass jedes willensbestimmtes Verhalten eines Arbeitnehmers für die Zukunft abänderbar und deswegen grundsätzlich abmahnungsfähig und abmahnungsbedürftig ist. Die Ausnahme von dieser Regel ist die zu begründende.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 391.253 Beratungsanfragen

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!

Verifizierter Mandant

Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.

Thomas Heinrichs, Bräunlingen