Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Nach § 314 Abs. 2 BGB ist eine
außerordentliche Kündigung erst nach erfolgloser
Abmahnung zulässig, wenn der zur Begründung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. Gleiches gilt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die
ordentliche Kündigung.
Gemäß Satz 3 des § 314 Abs. 2 BGB ist bei einer Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung aber entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Die Entbehrlichkeit ist also aus dem Gesichtspunkt des Gesetzes die Ausnahme.
Von einer solchen Ausnahme ist z.B. auszugehen, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft – trotz Abmahnung – nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, dass deren Rechtswidrigkeit dem Vertragspartner ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen werden kann, oder wenn ein Kündigungsgrund besonders schwer wiegt, so dass dem Kündigenden selbst nach erfolgreicher Abmahnung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist oder wenn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung derart erschüttert ist, dass sie auch durch die Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.
Das Abmahnerfordernis besteht also dann nicht, wenn die Abmahnung von vornherein nicht Erfolg versprechend ist und daher eine bloße Förmelei wäre. In solchen Fällen kommt es auf eine Wiederholungsgefahr gar nicht an, da das Vertrauensverhältnis so stark belastet ist, dass sich der Pflichtverstoß selbst als fortdauernde Störung auswirkt.
Bei der Prüfung dieser für das Erfordernis der Abmahnung wesentlichen Kriterien ist also von der Regel auszugehen, dass jedes willensbestimmtes Verhalten eines Arbeitnehmers für die Zukunft abänderbar und deswegen grundsätzlich abmahnungsfähig und abmahnungsbedürftig ist. Die Ausnahme von dieser Regel ist die zu begründende.
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