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Ungleichbehandlung bei Inflationsausgleichsprämie für Pflegekräfte rechtmäßig

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie setzt voraus, dass eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht. Weder aus Gesetz noch aus vertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelungen ergibt sich ein solcher Anspruch, wenn die Prämie als freiwillige Leistung ausgestaltet ist.

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG stellt keine zwingende Entgeltkomponente im Sinne des § 72 Abs. 3b SGB XI dar. Diese Vorschrift regelt lediglich Mindestentgelte für Pflegekräfte, nicht jedoch zusätzliche freiwillige Leistungen. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer solchen Prämie besteht daher nicht.

Ein Anspruch kann auch nicht aus einem Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB hergeleitet werden, wenn eine gegenüber den Krankenkassen abgegebene Erklärung lediglich die Voraussetzungen der Refinanzierung betrifft und keinen Rechtsbindungswillen zugunsten der Arbeitnehmer erkennen lässt. Die in der Erklärung enthaltenen Bezugnahmen auf §§ 132, 132a SGB V beschränken den Anwendungsbereich zudem auf Beschäftigte in der ambulanten Pflege. Beschäftigte in der außerklinischen Intensivpflege, die nach § 132l SGB V abrechnen, sind hiervon nicht erfasst.

Eine Gesamtzusage im Sinne einer allgemeinen, rechtsverbindlichen Zusage an alle Beschäftigten liegt ebenfalls nicht vor, wenn ein Informationsschreiben lediglich den Hintergrund einer Nichtzahlung erläutert und keine verbindliche Leistungsankündigung enthält. Maßgeblich ist, ob ein objektiver Rechtsbindungswille besteht. Wird – wie hier – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über eine Zahlung einem anderen Arbeitgeber obliegt, fehlt es an diesem Willen.

Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz führt nicht zu einem Anspruch. Voraussetzung für dessen Anwendung ist eine vergleichbare Situation zwischen den betroffenen Arbeitnehmergruppen. Beschäftigte in der außerklinischen Intensivpflege sind nicht mit Beschäftigten der ambulanten Pflege vergleichbar, wenn die Refinanzierung der Leistung durch die Krankenkassen nur für letztere besteht. Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen der Refinanzierung beruht.

Die Refinanzierung der Inflationsausgleichsprämie war gemäß §§ 132, 132a SGB V nur für die ambulante Pflege vorgesehen. Für die außerklinische Intensivpflege nach § 132l SGB V bestand hingegen keine Refinanzierungszusage. Diese Differenzierung folgt dem gesetzlich vorgesehenen System getrennter Vergütungsregelungen und stellt einen sachlich tragfähigen Grund dar, Zahlungen auf bestimmte Mitarbeitergruppen zu beschränken.


LAG Köln, 20.08.2025 - Az: 4 SLa 147/25

ECLI:DE:LAGK:2025:0820.4SLA147.25.00

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