Der Schutz des Diskriminierungsverbots für befristet beschäftigte
Arbeitnehmer nach
§ 4 Abs. 2 TzBfG findet keine Anwendung auf
Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze enden. Solche Befristungen stellen keine atypischen Arbeitsverhältnisse dar, sondern sind nach Sinn und Zweck der Norm den unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen gleichzustellen.
Ein Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach § 22 EZulV für tarifbeschäftigte Arbeitnehmer ergibt sich weder aus § 4 Abs. 2 TzBfG noch aus Art. 20 GRC oder Art. 3 Abs. 1 GG. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des
TzBfG ist zwar eröffnet, jedoch besteht kein schutzwürdiges Interesse, da es sich bei Befristungen bis zur Altersgrenze um konsolidierte Normalarbeitsverhältnisse handelt, die nicht von der Missbrauchsgefahr erfasst sind, welche die unionsrechtlichen Diskriminierungsvorgaben verhindern sollen (vgl. EuGH, 28.02.2018 - Az:
C-46/17).
Auch das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Eintritt der Rentenberechtigung ist unionsrechtlich anerkannt und stellt keinen unzulässigen Missbrauch von Befristungen dar. Eine Diskriminierung im Verhältnis zu
Beamten liegt nicht vor, da es sich um unterschiedliche Berufsgruppen mit eigenständigen normativen Regelungsbereichen handelt. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet daher keine Gleichstellung der Arbeitnehmer mit Beamten hinsichtlich der Erschwerniszulage.
Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage lässt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Dieser setzt ein gestaltendes Verhalten des
Arbeitgebers voraus. Werden
tarifliche Regelungen oder gesetzliche Vorgaben lediglich vollzogen, besteht kein Raum für eine Anwendung dieses Grundsatzes. Die Zahlung von Zulagen im feuerwehrtechnischen Dienst nach § 9b EZulV stellt reinen Normvollzug dar und begründet keine Verpflichtung, vergleichbare Zahlungen auch an tarifbeschäftigte Arbeitnehmer im Nachrichtendienst zu leisten.