Eine Gleichstellungsabrede im Sinne einer nur bedingten zeitdynamischen Verweisung auf
Tarifverträge setzt voraus, dass die Tarifgebundenheit des
Arbeitgebers in einer für den
Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist.
Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bereits im Wortlaut der Klausel („… die aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers … geltenden Tarifverträge"“) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifbindung des Arbeitgebers abhängig ist.