Dem Gesetzgeber ist nach den jüngeren Gesetzgebungsmaterialien nicht zu unterstellen, dass er eine Gleichstellung von Eigentümer und Halter im Rahmen des § 17 StVG beabsichtigte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem im Jahr 2002 neugefassten § 17 Abs. 3 S. 3 StVG, der deutlich zwischen Eigentümer und Halter differenziert.
AG Aurich, 18.02.2019 - Az: 12 C 271/18
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