Die Haftung eines Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB setzt voraus, dass das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei genügt nicht die bloße Pflichtverletzung mit Vermögensschaden, sondern es muss eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Eine bewusste Täuschung kann diese Verwerflichkeit begründen.
Bei der objektiven Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen müssen die handelnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben (BGH, 19.01.2021 - Az: VI ZR 433/19).
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig ist in einer Gesamtschau der Gesamtcharakter zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, 30.07.2020 - Az: VI ZR 5/20).
Bei mittelbaren Schädigungen ist erforderlich, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht.
Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Hersteller vor Vertragsschluss über Mängel des Emissionskontrollsystems und geplante Abhilfemaßnahmen informiert hat. Ein Software-Update kann im Nachhinein einen ungewollten Vertragsschluss nicht zu einem gewollten machen. Erfolgt jedoch der Hinweis auf die Notwendigkeit eines Software-Updates vor Abschluss des Vertrages, entfällt der Vorwurf, die Täuschung eines Gebrauchtwagenkäufers geplant oder in Kauf genommen zu haben (BGH, 25.05.2020 - Az: VI ZR 252/19).
Bei der objektiven Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen müssen die handelnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben (BGH, 19.01.2021 - Az: VI ZR 433/19).
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig ist in einer Gesamtschau der Gesamtcharakter zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, 30.07.2020 - Az: VI ZR 5/20).
Bei mittelbaren Schädigungen ist erforderlich, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht.
Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Hersteller vor Vertragsschluss über Mängel des Emissionskontrollsystems und geplante Abhilfemaßnahmen informiert hat. Ein Software-Update kann im Nachhinein einen ungewollten Vertragsschluss nicht zu einem gewollten machen. Erfolgt jedoch der Hinweis auf die Notwendigkeit eines Software-Updates vor Abschluss des Vertrages, entfällt der Vorwurf, die Täuschung eines Gebrauchtwagenkäufers geplant oder in Kauf genommen zu haben (BGH, 25.05.2020 - Az: VI ZR 252/19).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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