Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.525 Anfragen

Übermäßiger Verschleiß als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Überdurchschnittlicher Verschleiß einer Einspritzdüse stellt beim Gebrauchtwagenkauf einen Sachmangel dar, der nach § 476 BGB zu vermuten ist, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt. Weitet sich dieser Grundmangel infolge grob fahrlässigen Verhaltens des Käufers zum Motorschaden aus, ist das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, wenn die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB erst durch diese Ausweitung überschritten wird.

Ein gebraucht gekauftes Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn es nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Beim Gebrauchtwagenkauf umfasst dies nur normalen, natürlichen Verschleiß - nicht jedoch übermäßigen Verschleiß einzelner Bauteile. Maßgeblich für die Bestimmung der üblichen Beschaffenheit ist dabei ein bauart- und typengleiches Fahrzeug, das nach Alter und Laufleistung dem Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht. Überdurchschnittlicher Verschleiß an einer Einspritzdüse - etwa wenn deren Ausfallzeitpunkt deutlich unterhalb der typischen Regellaufleistung liegt - begründet danach einen Sachmangel. Vorliegend war für das betroffene Fabrikat von einer Regellaufleistung von 100.000 bis 150.000 km auszugehen, während der Ausfall bereits bei gut 74.000 km eintrat.

Liegt ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB vor und zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, wird nach § 476 BGB vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Diese Vermutung greift auch dann, wenn sachverständigerseits nicht abschließend aufgeklärt werden kann, ob der überdurchschnittliche Verschleiß schon zum Übergabezeitpunkt vorlag - etwa weil ein linearer Verschleißverlauf nicht unterstellt werden kann. Einer Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels steht die Anwendung der Vermutung beim Gebrauchtwagenkauf nicht entgegen. Eine früher vertretene Gegenauffassung, die bei Gebrauchtwaren die von vornherein anzunehmende unterschiedliche Abnutzung als Ausschlussgrund anführte, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. BGH, 18.07.2007 - Az: VIII ZR 259/06). Gerade bei verborgenen verschleißbedingten Mängeln ist der Verbraucher besonders schutzwürdig. Auch das OLG Hamm (OLG Hamm, 18.06.2007 - Az: 2 U 220/06) und das OLG Koblenz (OLG Koblenz, 19.04.2007 - Az: 5 U 768/06) bestätigen die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vermutung des § 476 BGB auf derartige Konstellationen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Bild.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.256 Bewertungen)

Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank
Verifizierter Mandant