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Gebrauchtwagen-Inspektion vor Verkauf: Schutz vor vermutetem Mangel

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Unstreitig ist der Motorschaden durch den Verschleiß des Riemenspanndämpferelements innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten. Gemäß § 476 BGB wird deshalb vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, eine solche Vermutung wäre mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Tritt bei normaler Nutzung innerhalb der Sechsmonatsfrist ein vollständiger Verschleiß auf, so ist es nach Auffassung des Senats Sache des Verkäufers die Vermutung zu widerlegen, dieser Verschleiß habe schon bei Übergabe vorgelegen. Diese Widerlegung ist den Beklagten jedoch durch die ergänzende Beweisaufnahme gelungen.

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