Der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung haftet dem Käufer nicht aufgrund einer kurz nach dem Kauf undichten Zylinderkopfdichtung für die Reparaturkosten.
Nachdem das Fahrzeug ca. 4 Wochen später nach weiteren gefahrenen 7.000 km mit einem Motorschaden liegen geblieben ist, forderte der Käufer von dem Verkäufer Schadensersatz für die angefallenen Reparaturkosten. Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs war eine Undichtigkeit an der Zylinderkopfdichtung.
Zu diesem Ergebnis kam der Senat mit Hilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Aufgrund des Verschleißes ist es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu einer Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen.
Weiter handelte es sich bei dem konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung. Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf musste der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen, denn dieser ist bei einer Laufleistung von 200.000 km Laufleistung nicht ungewöhnlich.
Den Verkäufer trifft auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Käufer hat einen acht Jahre alten gebrauchten Mercedes Benz, Typ ML420 CDI mit einer Laufleistung von über 200.000 km gekauft.Nachdem das Fahrzeug ca. 4 Wochen später nach weiteren gefahrenen 7.000 km mit einem Motorschaden liegen geblieben ist, forderte der Käufer von dem Verkäufer Schadensersatz für die angefallenen Reparaturkosten. Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs war eine Undichtigkeit an der Zylinderkopfdichtung.
Das OLG Zweibrücken hat die Klageabweisung des Landgerichts Landau in der Pfalz bestätigt.
Der Verkäufer hat bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen war und lediglich ein Zustand an der Zylinderkopfdichtung vorgelegen hatte, der gewöhnlichem Verschleiß entsprach.Zu diesem Ergebnis kam der Senat mit Hilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Aufgrund des Verschleißes ist es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu einer Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen.
Weiter handelte es sich bei dem konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung. Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf musste der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen, denn dieser ist bei einer Laufleistung von 200.000 km Laufleistung nicht ungewöhnlich.
Den Verkäufer trifft auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.
OLG Zweibrücken, 19.12.2024 - Az: 6 U 19/20
Quelle: PM des OLG Zweibrücken
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Theresia Donath, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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