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Weihnachten bei der Großmutter: Darf ein Elternteil allein über Auslandsreisen des Kindes entscheiden?

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis über eine Auslandsreise des Kindes zu im Ausland lebenden nahen Verwandten übertragen werden, wenn diese Reise dem Kindeswohl dient und das Umgangsrecht des anderen Elternteils im Reisezeitraum nicht tatsächlich beeinträchtigt wird. Eine solche Reise stellt zwar keine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar; maßgeblich für die Zuweisung der Entscheidungsbefugnis ist jedoch allein, welche Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Abgrenzung zwischen Alltagsentscheidung und Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Üben beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam aus, ist nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Angelegenheiten des täglichen Lebens grundsätzlich derjenige Elternteil allein entscheidungsbefugt, bei dem sich das Kind mit Einverständnis des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind nach § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB regelmäßig solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Eine gewöhnliche Urlaubsreise fällt grundsätzlich hierunter und kann daher von dem Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, allein entschieden werden, sofern mit ihr keine Gefahren verbunden sind, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen.

Anders verhält es sich, wenn die Reise über den Charakter eines gewöhnlichen Urlaubs hinausgeht und zusätzliche, das Kindeswohl berührende Aspekte hinzutreten. Maßgeblich für die Einordnung als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB ist regelmäßig, welche Konsequenzen die Uneinigkeit der Eltern für die gesellschaftliche und soziale Entwicklung des Kindes hat. Tritt zu der reinen Reiseentscheidung der Besuch naher Verwandter im Ausland - insbesondere wenn deren persönliche Kontaktmöglichkeiten aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sind - sowie das Erfahren der eigenen kulturellen und sprachlichen Wurzeln hinzu, handelt es sich nicht mehr um eine alltägliche, sondern um eine zustimmungsbedürftige Entscheidung von erheblicher Bedeutung.

Vorliegend ging es um die geplante Reise eines Kindes mit seiner Mutter über die Weihnachtsfeiertage zur im Ausland lebenden Großmutter und Halbschwester, gegen die sich der Vater wandte.

Wie wird die Entscheidungsbefugnis zugewiesen, wenn sich die Eltern nicht einigen können?

Können sich die Elternteile über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, kann das Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Maßstab für diese gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 1697a BGB ausschließlich das Kindeswohl. Das Gericht hat dabei die Entscheidungskompetenz demjenigen Elternteil zuzuweisen, dessen Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht; eine eigene inhaltliche Bewertung der Reise durch das Gericht findet nicht statt.

Bei der Bewertung des Kindeswohls ist die Kontaktpflege zu nahen Angehörigen im Ausland - wie Großeltern oder Geschwistern - für die Entwicklung und Identitätsbildung des Kindes von erheblicher Bedeutung, insbesondere wenn aufgrund des Gesundheitszustands der betroffenen Angehörigen unklar ist, wie viele weitere Gelegenheiten zu einem persönlichen Zusammentreffen noch bestehen werden. Pauschale, nicht näher belegte Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Reiseziels oder unsubstantiierte Vorwürfe gegen den anderen Elternteil sind demgegenüber nicht geeignet, eine dem Kindeswohl entgegenstehende Gefährdung zu begründen, sofern für das konkrete Reiseziel keine offizielle Reisewarnung besteht und die Vorwürfe erkennbar ins Blaue hinein erfolgen.

Welche Bedeutung hat das Umgangsrecht des anderen Elternteils für die Entscheidung?

Von Bedeutung für die Zuweisung der Entscheidungsbefugnis ist außerdem, ob durch die geplante Reise das Umgangsrecht des anderen Elternteils tatsächlich eingeschränkt wird. Ist im maßgeblichen Reisezeitraum eine Durchführung der bestehenden, insbesondere begleiteten Umgangskontakte aus organisatorischen Gründen - etwa wegen Schließzeiten der zur Begleitung verpflichteten Stelle - ohnehin nicht möglich, fehlt es an einer durch die Reise verursachten tatsächlichen Beeinträchtigung des Umgangsrechts. Dieser Umstand spricht im Rahmen der Gesamtabwägung für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den die Reise befürwortenden Elternteil.

Ist eine einstweilige Anordnung in einer solchen Konstellation rechtsmittelfähig?

Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung sind nach § 57 Satz 2 FamFG nur in den dort abschließend geregelten Fällen mit der Beschwerde anfechtbar. Nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG zählen hierzu Entscheidungen über die elterliche Sorge; erfasst werden hiervon nicht nur Entscheidungen, die die elterliche Sorge insgesamt betreffen, sondern auch Verfahren, die die Bestimmung der Person, der Rechte oder Pflichten des Sorgeberechtigten zum Gegenstand haben, sowie damit sachlich oder verfahrensrechtlich zusammenhängende Verfahrensgegenstände, mithin auch Streitfragen nach § 1628 Satz 1 BGB.


OLG Zweibrücken, 15.12.2025 - Az: 2 UF 153/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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