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Flugzeitenänderung vor Reisebeginn: Verlorener Urlaubstag mindert den Reisepreis

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird die Flugzeit einer Pauschalreise bereits vor Reisebeginn dauerhaft so verschoben, dass der erste Aufenthaltstag am Urlaubsort faktisch nicht mehr nutzbar ist, liegt ein Reisemangel vor, der eine Minderung in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises rechtfertigen kann. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht daneben nicht, wenn die übrige Reise vertragsgemäß durchgeführt werden konnte.

Flugzeitenänderung im Pauschalreiserecht

Bei Pauschalreisen mit Flugbeförderung kommt es regelmäßig vor, dass der Reiseveranstalter die ursprünglich vereinbarten Flugzeiten noch vor Reiseantritt ändert. Rechtlich stellt sich dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung einen Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB begründet und welche Ansprüche dem Reisenden hieraus zustehen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der ursprünglich für den Vormittag vorgesehene Hinflug mehrere Wochen vor Abflug auf den späten Nachmittag mit Ankunft am Abend verlegt.

Ansprüche aus einem Pauschalreisevertrag stehen grundsätzlich nur demjenigen zu, der selbst Vertragspartei ist. Die gemeinsame Buchung einer Reise durch mehrere Personen führt für sich genommen nicht dazu, dass ein Reisender Ansprüche eines Mitreisenden im eigenen Namen geltend machen kann. Eine Aktivlegitimation besteht insoweit nur hinsichtlich der eigenen, dem jeweiligen Reisenden selbst zustehenden Ansprüche.

Im Luftverkehr sind Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten nicht ungewöhnlich. Kurzfristige Änderungen, technische Störungen, Umlaufprobleme der eingesetzten Maschinen oder witterungsbedingte Einflüsse prägen den Flugbetrieb, sodass geringfügige Verspätungen von Reisenden regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen sind, ohne dass hierin ein Reisemangel liegt.

Diese Grundsätze sind jedoch nicht uneingeschränkt auf Fälle übertragbar, in denen der Reiseveranstalter bereits vor Reisebeginn eine dauerhafte Änderung der vertraglich vereinbarten Beförderungsleistung vornimmt. Eine solche vorab kommunizierte, endgültige Verlegung der Flugzeit unterscheidet sich strukturell von einer kurzfristigen betrieblichen Verspätung während der Reisedurchführung und ist eigenständig zu bewerten. Verschiebt sich hierdurch die Ankunftszeit am Urlaubsort um mehrere Stunden, kann dies einen Reisemangel begründen.

Wie wirkt sich die Lage der Flugzeiten auf den Reisepreis aus?

Die konkrete Lage der Flugzeiten stellt bei Flugpauschalreisen einen wertbildenden Bestandteil der geschuldeten Reiseleistung dar. Insbesondere bei nachfragestarken Reisezielen mit mehreren täglichen Flugverbindungen ist die Flugzeit preisbildend: Frühmorgendliche oder vormittägliche Hinflüge ermöglichen es dem Reisenden regelmäßig, bereits am Anreisetag die gebuchten Hotel- und Freizeitleistungen zu nutzen, und werden am Reisemarkt deshalb typischerweise höher bewertet als Nachmittags- oder Abendflüge. Umgekehrt weisen späte Rückflüge, die einen längeren Aufenthalt am Urlaubsort ermöglichen, gegenüber frühen Rückreiseverbindungen regelmäßig ebenfalls einen höheren wirtschaftlichen Wert auf.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, eine Flugzeitenänderung ausschließlich anhand einer starren Stundenberechnung zu bewerten. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Umfang die nutzbare Zeit am Urlaubsort durch die Verlegung tatsächlich eingeschränkt wird. Verbleibt nach Durchführung von Transfer und Hotel-Check-in am ersten Reisetag praktisch keine Zeit mehr zur Inanspruchnahme der gebuchten Reiseleistungen, wird der erste Aufenthaltstag wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der erste und letzte Reisetag dienten ohnehin im Wesentlichen der Beförderung, da Gegenstand einer Pauschalreise nicht lediglich die Beförderung, sondern der gesamte Aufenthalt am Urlaubsort ist.

Wie wird die Höhe der Minderung berechnet?

Wird der erste Aufenthaltstag durch eine Flugzeitenänderung wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet, kann eine Minderung in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises angemessen sein. Der Tagesreisepreis errechnet sich aus dem anteiligen, auf den jeweiligen Reisenden entfallenden Gesamtreisepreis, geteilt durch die Anzahl der Reisetage.

Im vorliegend entschiedenen Fall wurde bei einem hälftigen Reisepreisanteil von 1.467,50 € und einer Reisedauer von 13 Tagen ein Tagesreisepreis von 112,88 € ermittelt. Auf diesen Betrag war eine bereits vorgerichtlich geleistete Zahlung von 56,44 € anzurechnen.

Besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?

Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651n Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt nicht bereits dann vor, wenn lediglich ein einzelner Reisetag - hier der erste Aufenthaltstag - durch eine Flugzeitenänderung erheblich beeinträchtigt wird, die übrige Reise aber vertragsgemäß durchgeführt werden kann. Kann der Reisende den überwiegenden Teil der Reise einschließlich Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Reiseleistungen uneingeschränkt nutzen, fehlt es an der für einen Entschädigungsanspruch erforderlichen erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtreise.


AG München, 18.07.2026 - Az: 191 C 7747/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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