Ein Reisevermittler haftet dem Reisenden auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Reisepreises, wenn er vor Entgegennahme der Zahlung nicht nachweist, dass der Reiseveranstalter eine wirksame Kundengeldabsicherung nach § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB geleistet hat. Dies gilt auch bei Reiseveranstaltern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat; die bloße Vorlage einer Kopie eines ausländischen Sicherungsscheins oder die Bestätigung des Veranstalters genügen dem Nachweis nicht, wenn daraus keine verbindliche Absicherung gerade der Ansprüche des konkreten Reisenden hervorgeht.
Insolvenzsicherung im Reiserecht
Reiseveranstalter sind nach § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Reisenden für den Fall ihrer Insolvenz die Erstattung des gezahlten Reisepreises sowie notwendiger Aufwendungen sicherzustellen. Diese Kundengeldabsicherung soll den Reisenden davor schützen, im Insolvenzfall des Veranstalters leer auszugehen. Nach § 651k Abs. 4 BGB darf ein Reiseveranstalter oder ein für ihn tätiger Vermittler Zahlungen auf den Reisepreis erst entgegennehmen, nachdem dem Reisenden das Bestehen einer solchen Sicherheit nachgewiesen wurde. Nach § 651k Abs. 5 Satz 2 BGB kann dieser Nachweis regelmäßig durch Übergabe eines Sicherungsscheins erfolgen.Gilt die Nachweispflicht auch bei Reiseveranstaltern aus dem EU-Ausland?
Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, entfällt die Nachweispflicht als solche nicht. Der Veranstalter und der Reisevermittler sind lediglich von der Verpflichtung befreit, gerade einen Sicherungsschein deutscher Prägung zu übergeben, sofern das Recht des Sitzstaates des Veranstalters eine solche Form für die Wirksamkeit der Sicherheitsleistung nicht vorschreibt. Der Nachweis der Sicherheitsleistung als solcher bleibt hiervon unberührt und kann auf andere, im Heimatstaat des Veranstalters übliche Weise erbracht werden. Diese Erleichterung dient dazu, dem Veranstalter das Ausweichen auf die Sicherungsformen seines heimischen Reise- und Versicherungsmarkts zu ermöglichen, ohne dass hierdurch eine gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56, 57 AEUV verstoßende Benachteiligung grenzüberschreitender Tätigkeit entsteht.Welche Anforderungen muss der Nachweis der Sicherheitsleistung erfüllen?
Der Nachweis muss erkennen lassen, dass die Kundengeldabsicherung die Rückzahlungsansprüche des jeweiligen Reisenden tatsächlich und wirksam abdeckt. Eine Sicherheitsleistung, die ihrem Inhalt nach nur Ansprüche von Kunden erfasst, die auf einem anderen nationalen Markt Reiseverträge abschließen, erfüllt die Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem betroffenen Reisenden nicht. Die Vorlage der Kopie eines als Sicherungsschein bezeichneten Dokuments kann den erforderlichen Nachweis nur dann erbringen, wenn sich daraus - in deutscher oder einer anderen dem Reisenden verständlichen Sprache gemäß § 10 BGB-InfoV - eine verbindliche Erklärung des Absicherers ergibt, auch die Erstattung des vom Reisenden zu zahlenden Reisepreises abzudecken. Vorliegend erfasste die vorgelegte Sicherung ihrem Inhalt nach nur Verträge, die auf dem niederländischen Markt geschlossen worden waren, sodass sie den Anforderungen an eine Kundengeldabsicherung nicht genügte.Reicht die Bestätigung des Reiseveranstalters für den Nachweis aus?
Die bloße Bestätigung des Reiseveranstalters gegenüber dem Vermittler, es bestehe eine Kundengeldabsicherung, genügt der Nachweispflicht gegenüber dem Reisenden nicht. Der Reiseveranstalter ist selbst nach § 651k Abs. 4 und 5 BGB nachweispflichtig - seine eigene Erklärung stellt kein Beweismittel dar, das dem Reisenden die erforderliche Beweissicherheit hinsichtlich der Insolvenzabsicherung verschafft. Der Vermittler muss die Gültigkeit einer ihm mitgeteilten Sicherheitsleistung eigenständig prüfen, etwa durch Nachfrage beim Kundengeldabsicherer oder durch Einsicht in dessen veröffentlichte Garantiebedingungen.Welche Rechtsfolge hat die Verletzung der Nachweispflicht?
Nimmt der Reisevermittler Zahlungen auf den Reisepreis entgegen, ohne dem Reisenden zuvor eine ordnungsgemäße Kundengeldabsicherung nachgewiesen zu haben, und wird der Reiseveranstalter in der Folge insolvent, ohne dass der Reisepreis erstattet wird, haftet der Vermittler dem Reisenden auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Reisepreises. Dieser Anspruch wird nicht dadurch gemindert, dass dem Reisenden möglicherweise Ansprüche gegen den Kundengeldabsicherer des Veranstalters zustehen. Solche etwaigen Ansprüche gegen einen Dritten können allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers begründen, das eine Leistung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gestattet, analog §§ 255, 274 BGB. Der Schadensersatzanspruch selbst wird durch das Bestehen solcher Drittansprüche weder ausgeschlossen noch der Höhe nach reduziert (vgl. BGH, 20.11.1992 - Az: V ZR 279/91; BGH, 15.04.2010 - Az: IX ZR 223/07).
BGH, 25.11.2014 - Az: X ZR 106/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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