Zweck von „Sparreisen“ ist es, dem Reiseveranstalter die Auswahl des Hotels zu überlassen.
Bei Sparreisen sind deshalb im Zeitpunkt der Buchung nur Zielgebiet und Hotelkategorie bekannt, nicht jedoch das konkrete Hotel. Dieses kann der Veranstalter bis zur Ankunft des Reisenden im Zielgebiet bestimmen.
Das Zielgebiet (einschließlich zugesagter Besonderheiten wie Skigebiet oder Strandnähe) und Kategorie (Zahl der Hotelsterne) müssen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB ist nicht ausgeschlossen, setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen (BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 147/13).
Klauseln, die allein die Bezeichnung einer Reise wie „gesondert gekennzeichnete Top-Angebote sowie ausgewählte bzw. preisreduzierte Specials, Sparreisen“ zum Anlass unterschiedlicher Reisebedingungen machen, sind unzulässig, wenn die Bezeichnung für den Reisenden nicht eindeutig ist und einen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht näher eingeschränkten Beurteilungsspielraum lässt. Eine Anzahlung von 40% ist somit unzulässig (OLG Celle, 28.11.2013 - Az: 11 U 279/12).
Auch ansonsten gelten alle Vorschriften des Reiserechts ohne Einschränkungen.
Es ist lediglich zu beachten, dass beim Hotel lediglich die geschuldete Hotelkategorie und das Zielgebiet erfüllt sein müssen.
Es können keine Ansprüche daraus abgeleitet werden, dass ein anderes Hotel mit gleicher Kategorie hochwertiger ausgestattet gewesen wäre oder eine eine bessere Lage gehabt hätte. Alle vom Reiseveranstalter gemachten Zusagen müssen indes uneingeschränkt erfüllt werden.
Für solche über den Kataloginhalt hinausgehende Erklärungen des Reisebüros, das sich dieses vorher von dem Reiseveranstalter hat bestätigen lassen, kann der Reiseveranstalter seine Haftung nicht wirksam beschränken. Insoweit ist der Veranstalter durch das Reisebüro wirksam vertreten worden. Eine anderslautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre unangemessen und daher unwirksam. Denn durch solche Rückfragen bei dem Veranstalter soll der Vertragsinhalt der geschuldeten Reise gerade bezüglich solcher Fragen bestimmt werden, die sich nicht eindeutig aus dem Reisekatalog ergeben. Der Reisende ist daher bei Abweichungen von diesen Zusagen berechtigt, selbst für Abhilfe zu sorgen, wenn der Veranstalter eine Abhilfe von einer Zuzahlung abhängig macht und sie damit im Ergebnis verweigert. Zur Selbstabhilfe gehört auch die Buchung eines anderen Hotels (AG Hannover, 25.04.1996 - 542 C 19761/95).
Der Reisende muss es bei solchen Reisen jedoch hinnehmen, dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät (8-10 Tage vor Reisebeginn) nachkommt (AG München, 21.03.2024 - Az: 191 C 12742/24).
Bei Sparreisen sind deshalb im Zeitpunkt der Buchung nur Zielgebiet und Hotelkategorie bekannt, nicht jedoch das konkrete Hotel. Dieses kann der Veranstalter bis zur Ankunft des Reisenden im Zielgebiet bestimmen.
Das Zielgebiet (einschließlich zugesagter Besonderheiten wie Skigebiet oder Strandnähe) und Kategorie (Zahl der Hotelsterne) müssen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
Wie hoch ist die Anzahlung bei Sparreisen?
Eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises kann durch AGB begründet werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Für eine Anzahlung, die 20 % des Reisepreises nicht übersteigt, hat der Bundesgerichtshof genügen lassen, dass es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden handelt, der durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist.Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB ist nicht ausgeschlossen, setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen (BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 147/13).
Klauseln, die allein die Bezeichnung einer Reise wie „gesondert gekennzeichnete Top-Angebote sowie ausgewählte bzw. preisreduzierte Specials, Sparreisen“ zum Anlass unterschiedlicher Reisebedingungen machen, sind unzulässig, wenn die Bezeichnung für den Reisenden nicht eindeutig ist und einen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht näher eingeschränkten Beurteilungsspielraum lässt. Eine Anzahlung von 40% ist somit unzulässig (OLG Celle, 28.11.2013 - Az: 11 U 279/12).
Kann der Reisende zum Umzug in ein anderes Hotel verpflichtet werden?
Zu einem Umzug in ein anderes Hotel während des Aufenthalts ist der Reisende ohne entsprechende Vereinbarung nicht verpflichtet.Auch ansonsten gelten alle Vorschriften des Reiserechts ohne Einschränkungen.
Kann bei einer Sparreise bei Reisemängeln gemindert werden?
Auch hinsichtlich der Möglichkeit zur Minderung des Reisepreises bei einer mangelhaften Sparreise kommen die allgemeinen Grundsätze bei einer mangelhaften Pauschalreise zur Anwendung. Bei einer mangelhaften Sparreise kann der Reisende also ebenfalls Minderungsansprüche geltend machen.Es ist lediglich zu beachten, dass beim Hotel lediglich die geschuldete Hotelkategorie und das Zielgebiet erfüllt sein müssen.
Es können keine Ansprüche daraus abgeleitet werden, dass ein anderes Hotel mit gleicher Kategorie hochwertiger ausgestattet gewesen wäre oder eine eine bessere Lage gehabt hätte. Alle vom Reiseveranstalter gemachten Zusagen müssen indes uneingeschränkt erfüllt werden.
Gelten Auskünfte des Reisevermittlers?
Hat das Reisebüro dem Reisenden eine Auskunft über bestimmte Hotelmerkmale mitgeteilt und diese zuvor mit dem Veranstalter abgestimmt, so muss dieser auch für entsprechende Erklärungen einstehen.Für solche über den Kataloginhalt hinausgehende Erklärungen des Reisebüros, das sich dieses vorher von dem Reiseveranstalter hat bestätigen lassen, kann der Reiseveranstalter seine Haftung nicht wirksam beschränken. Insoweit ist der Veranstalter durch das Reisebüro wirksam vertreten worden. Eine anderslautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre unangemessen und daher unwirksam. Denn durch solche Rückfragen bei dem Veranstalter soll der Vertragsinhalt der geschuldeten Reise gerade bezüglich solcher Fragen bestimmt werden, die sich nicht eindeutig aus dem Reisekatalog ergeben. Der Reisende ist daher bei Abweichungen von diesen Zusagen berechtigt, selbst für Abhilfe zu sorgen, wenn der Veranstalter eine Abhilfe von einer Zuzahlung abhängig macht und sie damit im Ergebnis verweigert. Zur Selbstabhilfe gehört auch die Buchung eines anderen Hotels (AG Hannover, 25.04.1996 - 542 C 19761/95).
Der Reisende muss es bei solchen Reisen jedoch hinnehmen, dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät (8-10 Tage vor Reisebeginn) nachkommt (AG München, 21.03.2024 - Az: 191 C 12742/24).
Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Eine Anzahlung über 20 % ist nur zulässig, wenn der Veranstalter nachweist, dass seine tatsächlichen Aufwendungen bei Vertragsschluss diese Höhe typischerweise erreichen (vgl. BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 147/13). Pauschale Klauseln mit höheren Sätzen, etwa 40 %, sind bei unklarer Bezeichnung unzulässig (vgl. OLG Celle, 28.11.2013 - Az: 11 U 279/12).
Ja, bei Mängeln gelten die allgemeinen reiserechtlichen Grundsätze. Der Veranstalter muss das zugesagte Zielgebiet und die Hotelkategorie erfüllen. Ansprüche bestehen jedoch nicht, wenn ein anderes Hotel derselben Kategorie lediglich eine bessere Lage oder Ausstattung gehabt hätte.
Hat das Reisebüro Hotelmerkmale vorab mit dem Veranstalter abgestimmt, sind diese Zusagen verbindlicher Vertragsinhalt. Der Veranstalter kann seine Haftung dafür nicht durch AGB einschränken. Bei Abweichungen kann der Reisende unter Umständen zur Selbstabhilfe berechtigt sein (vgl. AG Hannover, 25.04.1996 - Az: 542 C 19761/95).
Der Veranstalter darf seinen Informationspflichten zur Hotelbenennung bis kurz vor Reisebeginn nachkommen; eine Mitteilung 8-10 Tage vor Reiseantritt ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. AG München, 21.03.2024 - Az: 191 C 12742/24).
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