Eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung kann ein starkes Indiz dafür bilden, dass die Durchführung der
Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die
Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären. Es ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine
Pauschalreise. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung einer
Stornierungsgebühr.
Im August 2019 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise „Unterwegs an der Costa de la Luz 2020“, die vom 21. Oktober bis 4. November 2020 stattfinden und 2.398 Euro kosten sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.
Mit E-Mail vom 20. August 2020 erklärten der Kläger und seine Ehefrau den Rücktritt von der Reise. Die Beklagte stellte dem Kläger unter Einbehalt der Anzahlung eine restliche Stornierungsgebühr in Höhe von 274,50 Euro in Rechnung.
Die Beklagte sagte die Reise später ab. Dem Begehren des Klägers nach Erstattung der Anzahlung kam sie nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen verurteilt und ihre auf Zahlung von 274,50 Euro gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren in vollem Umfang weiter.
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