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Erstattung des Reisepreises bei Rücktritt wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Ein Einreiseverbot für das Zielland ist für die Beurteilung der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, auch dann von Bedeutung, wenn das Verbot befristet ist und das Ende der Frist vor dem geplanten Reisebeginn liegt (Ergänzung zu BGH, 30.08.2022 - Az: X ZR 66/21).

Ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Reisende bereits mehrere Monate vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt die Rückerstattung der Vergütung für eine Flugreise.

Der Kläger buchte bei der Beklagten im August 2019 für sich und seine Ehefrau eine Flugreise nach Kanada, die vom 21. Juli bis 2. August 2020 stattfinden und insgesamt 6.368 Euro kosten sollte. Der Kläger zahlte den vollen Reisepreis an die Beklagte.

Am 17. März 2020 gab das Auswärtige Amt wegen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus eine zunächst bis 30. April 2020 befristete weltweite Reisewarnung aus. Am 18. März 2020 ordneten die kanadischen Behörden eine Schließung der Landesgrenze für alle Reisenden an, mit Ausnahme kanadischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger.

Mit E-Mail vom 19. März 2020 erklärte der Kläger, er wolle die Reise stornieren, insbesondere wegen der Grenzschließungen in Deutschland, Europa und Kanada sowie wegen des voraussichtlichen Andauerns der Virusausbreitung. Am 1. Juli 2020 sagte die Beklagte die Reise aufgrund der Covid-19-Pandemie und der weltweiten Reisewarnung ab. Dem wiederholten Begehren des Klägers auf Rückerstattung des geleisteten Reisepreises kam sie in der Folgezeit nicht nach.

Der Kläger reichte daraufhin eine Klage auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 6.368 Euro ein. Vor deren Zustellung zahlte die Beklagte 5.730 Euro an den Kläger. Dieser nahm die Klage in entsprechender Höhe zurück.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 638 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an.

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