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Amtliche Warnung als Corona-„Risikogebiet“ ist für kostenlosen Rücktritt nicht notwendig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates ist im Licht ihres Art. 3 Nr. 12 dahin auszulegen, dass die Feststellung, dass am Bestimmungsort einer Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmungen auftreten, nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ nicht nur Umstände erfasst, die die Durchführung der betreffenden Pauschalreise unmöglich machen, sondern auch Umstände, die die Durchführung zwar nicht verhindern, aber dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – gegebenenfalls unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren, die sich auf die individuelle Situation der Reisenden beziehen – gefährdet wäre. Die Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Zeitpunkt des Rücktritts vom betreffenden Pauschalreisevertrag vorzunehmen.

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass ein Reisender eine Situation, die er zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung geltend machen kann. Allerdings kann sich die Situation aufgrund ihrer Unbeständigkeit nach Abschluss des Vertrags dermaßen verändert haben, dass eine neue Situation entstanden ist, die als solche unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fallen könnte.

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, auch eine Beeinträchtigung berücksichtigt werden kann, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftritt, wenn sie sich auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.


EuGH, 29.02.2024 - Az: C-299/22

ECLI:EU:C:2024:181

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