Bricht an einem Urlaubsziel plötzlich eine Epidemie aus, stellt sich für betroffene Reisende die dringende Frage, ob eine Stornierung ohne finanzielle Einbußen möglich ist. Das Pauschalreiserecht hält für diese Situation klare Regelungen bereit, die im Ernstfall erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können. Ob ein kostenloser Rücktritt tatsächlich gelingt, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Von dauerhaft endemischen Erkrankungen - also solchen, die in bestimmten Regionen mit gleichbleibender Rate vorkommen - unterscheidet sich die Epidemie durch ihr gehäuftes, räumlich begrenztes und zeitlich befristetes Auftreten. Endemische Erkrankungen berechtigen für sich genommen in aller Regel nicht zur kostenlosen Stornierung, sofern zumutbare Schutzmaßnahmen eine Ansteckung mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern können.
Der Ausbruch einer schweren Epidemie am Reiseziel ist ein anerkanntes Beispiel für solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände. Dies entspricht auch dem Erwägungsgrund 31 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302, der erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel ausdrücklich als Regelbeispiel nennt.
Ein klassisches Beispiel: Die in weiten Teilen Afrikas epidemisch auftretende AIDS-Erkrankung ist kein ausreichender Grund, eine dorthin gebuchte Reise kostenfrei zu kündigen, weil eine Ansteckung durch das Einhalten bestimmter Verhaltensregeln mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden kann. Ganz anders verhält es sich bei Erkrankungen, die sich über Tröpfcheninfektion oder andere schwer kontrollierbare Übertragungswege verbreiten und bei denen bereits das normale touristische Verhalten - der Besuch von Hotels, Restaurants oder öffentlichen Sehenswürdigkeiten - ein erhebliches Ansteckungsrisiko mit sich bringt.
Maßgeblich ist außerdem, ob dem Reisenden zugemutet werden kann, bestimmte Orte am Reiseziel zu meiden, ohne dass seine Bewegungsfreiheit unzumutbar eingeschränkt wird. Können gefährdete Bereiche ohne merkliche Beeinträchtigung des eigentlichen Reisezwecks umgangen werden, wird ein Rücktrittsanspruch in aller Regel zu verneinen sein.
Bloße subjektive Befürchtungen vor einer Erkrankung, ohne dass das Reiseziel tatsächlich von einer Epidemie betroffen ist, begründen keinen Anspruch auf kostenlose Stornierung. Gleiches gilt, wenn lediglich allgemeine Hygienemaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen werden - solche Unannehmlichkeiten fallen unter das allgemeine Lebensrisiko und sind hinzunehmen.
Fehlt die Reisewarnung, schließt das ein Rücktrittsrecht aber nicht von vornherein aus. Als weitere Indizien kommen Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation in Betracht. Behördliche Einreiseverbote, Quarantänemaßnahmen, Hotelschließungen oder Ausgangssperren sind für sich genommen bereits unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise hindeuten. Reine Reisehinweise ohne förmliche Warnstufe hingegen - etwa die Empfehlung, bestimmte Menschenansammlungen zu meiden - genügen allein noch nicht für einen kostenfreien Rücktritt.
Für die Prognose muss keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nachgewiesen werden. Gerade bei Erkrankungen, von denen im Ernstfall die Gefahr des Todes oder erheblicher Gesundheitsschäden ausgeht, genügt es, wenn bei unvoreingenommener ex-ante-Betrachtung ein konkretes, erhebliches Risiko besteht. Bei Epidemien kann davon in aller Regel ausgegangen werden, wenn am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht.
Dabei ist dem Reisenden auch nicht ohne Weiteres zuzumuten, mit der Entscheidung über den Rücktritt bis unmittelbar vor Reisebeginn zuzuwarten (vgl. BGH, 15.10.2024 - Az: X ZR 79/22). Wer frühzeitig handelt und dabei auf einer objektiv vertretbaren Risikoeinschätzung basiert, genießt grundsätzlich Schutz.
Bei einer Kündigung vor Reiseantritt werden in aller Regel keine entschädigungsbegründenden Teilleistungen des Veranstalters vorliegen, sodass die vollständige Rückzahlung des Reisepreises verlangt werden kann. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisepreis binnen 14 Tagen nach Rücktritt zu erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB).
SARS
Schweinegrippe / H1N1
Corona-Virus / Covid-19
Reiserücktritt
Umbuchung einer Reise
Was gilt als Epidemie - und warum ist die Definition entscheidend?
Medizinisch wird von einer Epidemie gesprochen, wenn eine Erkrankung stark gehäuft, jedoch örtlich und zeitlich begrenzt vorkommt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Auflage, S. 414). Diese Abgrenzung ist auch im Reiserecht von Bedeutung: Nicht jede in einem Land vorkommende Krankheit begründet automatisch einen Rücktrittsanspruch.Von dauerhaft endemischen Erkrankungen - also solchen, die in bestimmten Regionen mit gleichbleibender Rate vorkommen - unterscheidet sich die Epidemie durch ihr gehäuftes, räumlich begrenztes und zeitlich befristetes Auftreten. Endemische Erkrankungen berechtigen für sich genommen in aller Regel nicht zur kostenlosen Stornierung, sofern zumutbare Schutzmaßnahmen eine Ansteckung mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern können.
Die gesetzliche Grundlage: § 651h BGB
Das Reiserecht ermöglicht Reisenden, vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB). Unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne sind Umstände, die nicht der Kontrolle der betroffenen Partei unterliegen und deren Folgen auch bei zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten abgewendet werden können.Der Ausbruch einer schweren Epidemie am Reiseziel ist ein anerkanntes Beispiel für solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände. Dies entspricht auch dem Erwägungsgrund 31 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302, der erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel ausdrücklich als Regelbeispiel nennt.
Wann reicht eine Epidemie als Rücktrittsgrund?
Nicht jeder Krankheitsausbruch am Urlaubsort genügt für eine kostenlose Stornierung. Entscheidend ist, ob die Erkrankung eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben darstellt und ob eine Ansteckung durch zumutbare Schutzmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.Ein klassisches Beispiel: Die in weiten Teilen Afrikas epidemisch auftretende AIDS-Erkrankung ist kein ausreichender Grund, eine dorthin gebuchte Reise kostenfrei zu kündigen, weil eine Ansteckung durch das Einhalten bestimmter Verhaltensregeln mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden kann. Ganz anders verhält es sich bei Erkrankungen, die sich über Tröpfcheninfektion oder andere schwer kontrollierbare Übertragungswege verbreiten und bei denen bereits das normale touristische Verhalten - der Besuch von Hotels, Restaurants oder öffentlichen Sehenswürdigkeiten - ein erhebliches Ansteckungsrisiko mit sich bringt.
Maßgeblich ist außerdem, ob dem Reisenden zugemutet werden kann, bestimmte Orte am Reiseziel zu meiden, ohne dass seine Bewegungsfreiheit unzumutbar eingeschränkt wird. Können gefährdete Bereiche ohne merkliche Beeinträchtigung des eigentlichen Reisezwecks umgangen werden, wird ein Rücktrittsanspruch in aller Regel zu verneinen sein.
Objektive Lagebeurteilung - nicht die subjektive Einschätzung des Reisenden
Für die rechtliche Beurteilung kommt es nicht auf die persönliche Einschätzung oder das individuelle Angstgefühl des Reisenden an, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung. Dabei dürfen die Anforderungen an das Vorliegen einer Gefährdung von Leib und Leben im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses der Urlauber nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. AG Augsburg, 09.11.2004 - Az: 14 C 4608/03).Bloße subjektive Befürchtungen vor einer Erkrankung, ohne dass das Reiseziel tatsächlich von einer Epidemie betroffen ist, begründen keinen Anspruch auf kostenlose Stornierung. Gleiches gilt, wenn lediglich allgemeine Hygienemaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen werden - solche Unannehmlichkeiten fallen unter das allgemeine Lebensrisiko und sind hinzunehmen.
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes als wichtiges Indiz
Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betroffene Reiseziel gilt als starkes Indiz - wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung - für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne des § 651h BGB. Besteht eine solche Reisewarnung, ist eine kostenlose Stornierung in aller Regel möglich.Fehlt die Reisewarnung, schließt das ein Rücktrittsrecht aber nicht von vornherein aus. Als weitere Indizien kommen Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation in Betracht. Behördliche Einreiseverbote, Quarantänemaßnahmen, Hotelschließungen oder Ausgangssperren sind für sich genommen bereits unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise hindeuten. Reine Reisehinweise ohne förmliche Warnstufe hingegen - etwa die Empfehlung, bestimmte Menschenansammlungen zu meiden - genügen allein noch nicht für einen kostenfreien Rücktritt.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Die Prognoseentscheidung
Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Nachträgliche Entwicklungen - auch wenn sie die Befürchtungen des Reisenden im Nachhinein vollständig bestätigen - bleiben dabei unberücksichtigt. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Auslegung der Pauschalreiserichtlinie ausdrücklich klargestellt (vgl. EuGH, 29.02.2024 - Az: C-584/22).Für die Prognose muss keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nachgewiesen werden. Gerade bei Erkrankungen, von denen im Ernstfall die Gefahr des Todes oder erheblicher Gesundheitsschäden ausgeht, genügt es, wenn bei unvoreingenommener ex-ante-Betrachtung ein konkretes, erhebliches Risiko besteht. Bei Epidemien kann davon in aller Regel ausgegangen werden, wenn am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht.
Dabei ist dem Reisenden auch nicht ohne Weiteres zuzumuten, mit der Entscheidung über den Rücktritt bis unmittelbar vor Reisebeginn zuzuwarten (vgl. BGH, 15.10.2024 - Az: X ZR 79/22). Wer frühzeitig handelt und dabei auf einer objektiv vertretbaren Risikoeinschätzung basiert, genießt grundsätzlich Schutz.
Individuelle Gesundheitsrisiken des Reisenden
Bei der Beurteilung, ob eine Epidemie einen Rücktrittsgrund darstellt, können auch individuelle Gesundheitsrisiken des Reisenden berücksichtigt werden. Wer aufgrund von Vorerkrankungen oder anderen persönlichen Umständen einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt wäre, kann sich auf diese Situation berufen. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass individuelle Gesundheitsrisiken in die Prognoseentscheidung einzubeziehen sind (vgl. BGH, 30.08.2022 - Az: X ZR 66/21; BGH, 23.01.2024 - Az: X ZR 4/23). Dies kann das Bestehen eines Rücktrittsrechts auch dann begründen, wenn die objektive Gefahrenlage für andere Reisende für sich genommen noch nicht ausreichen würde.Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigungsansprüche
Ist die Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigt, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Eine Entschädigung kann er nur für solche Leistungen verlangen, die tatsächlich bereits an den Reisenden erbracht wurden. Leistungen, die der Veranstalter lediglich gegenüber seinen eigenen Leistungsträgern - etwa Hotels oder Fluggesellschaften - erbracht hat, können dem Reisenden nicht in Rechnung gestellt werden. Stornokosten für eine gebuchte Hotelunterkunft dürfen daher nicht auf den Reisenden abgewälzt werden.Bei einer Kündigung vor Reiseantritt werden in aller Regel keine entschädigungsbegründenden Teilleistungen des Veranstalters vorliegen, sodass die vollständige Rückzahlung des Reisepreises verlangt werden kann. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisepreis binnen 14 Tagen nach Rücktritt zu erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB).
Wenn die Epidemie erst während der Reise ausbricht
Bricht eine Epidemie erst während der laufenden Reise aus, ist eine Kündigung des Reisevertrages ebenfalls möglich (§ 651l BGB). Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall den Anspruch auf den noch ausstehenden Reisepreis und ist verpflichtet, die Rückbeförderung des Reisenden zu organisieren. Entstehen dadurch unvermeidbare Mehrkosten für nicht planmäßige Unterbringung oder Rückreise, trägt diese grundsätzlich der Reiseveranstalter - bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen bis zu einer gesetzlich vorgesehenen Grenze von drei Übernachtungen.Weitergehende Informationen zu bestimmten Krankheiten
EbolaSARS
Schweinegrippe / H1N1
Corona-Virus / Covid-19
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Kündigung wegen höherer GewaltReiserücktritt
Umbuchung einer Reise
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Kann man eine Pauschalreise kostenlos stornieren, wenn am Urlaubsort eine Epidemie ausgebrochen ist?
Grundsätzlich ja. Bricht am Reiseziel eine Epidemie aus, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt, ist ein kostenloser Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB möglich. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung eine objektive Gefährdung von Leib und Leben darstellt und nicht durch zumutbare Schutzmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann. Die Einzelfallumstände sind dabei entscheidend.
Eine Epidemie liegt vor, wenn eine Erkrankung stark gehäuft, aber örtlich und zeitlich begrenzt auftritt. Im Reiserecht kommt es darauf an, ob das Ausmaß des Ausbruchs so gravierend ist, dass ein sicheres Aufsuchen des Reiseziels nicht mehr möglich ist. Nicht jede in einer Region vorkommende Krankheit erfüllt diese Voraussetzung - entscheidend sind das konkrete Ausmaß und die Übertragungswege im Einzelfall.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist ein starkes Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für einen kostenfreien Rücktritt. Auch ohne Reisewarnung kann ein Rücktrittsrecht bestehen, wenn andere Indizien - wie Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts, der WHO, behördliche Einreiseverbote oder Quarantänemaßnahmen - auf eine erhebliche Gefährdung hindeuten. Reine Reisehinweise ohne förmliche Warnstufe genügen allein hingegen nicht.
Tritt der Reisende berechtigt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter gemäß § 651h BGB seinen Anspruch auf den Reisepreis. Eine Entschädigung kann er nur für tatsächlich bereits erbrachte Leistungen an den Reisenden verlangen. Stornokosten für Hotels oder sonstige Leistungsträger dürfen nicht auf den Reisenden umgelegt werden. Die Rückzahlung muss binnen 14 Tagen erfolgen.
Ja. Die Rechtsprechung erkennt an, dass individuelle Gesundheitsrisiken bei der Beurteilung des Rücktrittsrechts zu berücksichtigen sind. Wer aufgrund von Vorerkrankungen einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt wäre, kann sich hierauf berufen. Dies kann ein Rücktrittsrecht auch dann begründen, wenn die objektive Gefahrenlage für andere Reisende noch nicht ausreichen würde.
Maßgeblich ist ausschließlich die Situation zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Nachträgliche Entwicklungen - auch wenn sie die ursprünglichen Befürchtungen bestätigen - bleiben bei der Beurteilung außer Betracht. Dem Reisenden ist dabei nicht zuzumuten, mit seiner Entscheidung bis unmittelbar vor Reisebeginn zu warten.
Bricht eine Epidemie erst während der Reise aus, ist eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651l BGB möglich. Der Reiseveranstalter verliert seinen Anspruch auf den noch ausstehenden Reisepreis und ist zur Organisation der Rückbeförderung verpflichtet. Bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen trägt er die Kosten unvermeidbarer Unterbringung bis zu einer gesetzlich vorgesehenen Grenze von drei Nächten.
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