Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen eines Unfalls am Urlaubsort setzen eine rechtzeitige Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung voraus; eine Meldung allein gegenüber dem Hotelpersonal genügt hierfür nicht.
Eine im Einzelfall nicht vollständig sachgemäße Reaktion des Hotelpersonals auf eine Gefahrenstelle liegt zudem außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters und begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Vorliegend hatte der Reisende den Unfall lediglich gegenüber dem Nachtmanager und der stellvertretenden Hotelmanagerin angezeigt, nicht jedoch gegenüber der Reiseleitung. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Meldung an die Reiseleitung unmöglich gemacht hätte, wurde nicht in einer Weise dargelegt, die die unterbliebene Anzeige rechtfertigen könnte. Unterbleibt die Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung vollständig, ist der Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Reiseveranstalter verwirkt.
Eine im Einzelfall nicht vollständig sachgemäße Reaktion des Hotelpersonals auf eine Gefahrenstelle liegt zudem außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters und begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Mängelanzeige als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs
Gemäß § 651 f Abs. 1 BGB setzt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Reisevertrag eine vorherige Mängelanzeige im Sinne des § 651 d Abs. 2 BGB voraus. Diese Anzeige ist gegenüber der Reiseleitung des Veranstalters zu erklären, da nur deren Vertreter in der Lage ist, den gemeldeten Sachverhalt zeitnah zu prüfen und gegebenenfalls aktenkundig zu machen. Die Anzeige kann auch fernmündlich oder durch eine vom Reisenden beauftragte Person erfolgen; entscheidend ist allein, dass die Reiseleitung tatsächlich in die Lage versetzt wird, von dem Vorfall Kenntnis zu nehmen und diesen zu untersuchen.Genügt die Meldung an das Hotelpersonal?
Eine Meldung des Vorfalls ausschließlich an das Personal des Vertragshotels ersetzt die Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung nicht. Das Hotelpersonal steht nicht für den Reiseveranstalter, sondern für das Hotel als eigenständigen Leistungsträger.Vorliegend hatte der Reisende den Unfall lediglich gegenüber dem Nachtmanager und der stellvertretenden Hotelmanagerin angezeigt, nicht jedoch gegenüber der Reiseleitung. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Meldung an die Reiseleitung unmöglich gemacht hätte, wurde nicht in einer Weise dargelegt, die die unterbliebene Anzeige rechtfertigen könnte. Unterbleibt die Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung vollständig, ist der Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Reiseveranstalter verwirkt.
Deliktische Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Unabhängig von der vertraglichen Anspruchsgrundlage kommt eine Haftung des Reiseveranstalters aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Eine solche Pflichtverletzung setzt voraus, dass eine dem Veranstalter zurechenbare Gefahrenlage besteht, die dieser hätte erkennen und beseitigen müssen. Maßgeblich ist dabei die Einflusssphäre des Veranstalters: Reagiert das Personal des Vertragshotels auf eine konkrete Gefahrenstelle - hier: durch Reinigung und vorübergehende Absicherung des betroffenen Bereichs -, jedoch im Ergebnis nicht vollständig sachgemäß, so liegt dies außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters. Ein derartiges Verhalten des Hotelpersonals im Einzelfall begründet daher keine eigene Verkehrssicherungspflichtverletzung des Veranstalters.Abgrenzung zum konkreten Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall hatte das Hotelpersonal nach dem eigenen Vorbringen des Reisenden auf eine durch verschüttete Flüssigkeit entstandene Nässe reagiert, indem der Boden gereinigt und für eine begrenzte Zeit durch einen Posten gesichert wurde. Dass diese Sicherung möglicherweise nicht ausreichend lange aufrechterhalten wurde, stellt eine im Einzelfall nicht vollständig sachgemäße Handhabung durch das Hotelpersonal dar, die der Sphäre des Hotels und nicht der des Veranstalters zuzuordnen ist. Eine Verletzung einer dem Veranstalter selbst obliegenden Verkehrssicherungspflicht ergab sich hieraus nicht.Rechtsfolge
Liegt weder eine ordnungsgemäße Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung vor noch eine dem Veranstalter zurechenbare Pflichtverletzung, besteht weder ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB noch ein deliktischer Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Schmerzensgeldansprüche teilen in diesem Fall das rechtliche Schicksal der Schadensersatzansprüche.
AG Duisburg, 09.06.2004 - Az: 50 C 6449/03
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