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Falsches Hotel im Urlaub - Ersatzunterkunft ist immer ein Reisemangel

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Unterbringung in einem nicht gebuchten Ersatzhotel stellt unabhängig von dessen Ausstattungsqualität stets einen Reisemangel dar, da der Reisende sich bewusst für ein bestimmtes, katalogbeschriebenes Objekt entscheidet und der Reiseveranstalter dessen Wahl zu respektieren hat.

Ersatzunterkunft als eigenständiger Reisemangel

Wird dem Reisenden statt des vertraglich vereinbarten Hotels ein anderes Objekt zur Verfügung gestellt, liegt bereits hierin ein Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB. Dies gilt auch dann, wenn beide Hotels von der Ausstattung her als gleichwertig einzustufen sind. Maßgeblich ist, dass sich der Reisende regelmäßig bewusst und gezielt für ein bestimmtes Hotel entscheidet, das er in der Regel anhand der Katalogbeschreibung des Reiseveranstalters ausgewählt hat. Diese Entscheidung ist vom Reiseveranstalter zu respektieren; ein willkürlicher Austausch des Hotels ist ihm nicht gestattet. Würde man dies anders beurteilen, bedürfte es der Hotelbeschreibungen im Reisekatalog überhaupt nicht mehr, da der Reiseveranstalter dann jederzeit auf ein vermeintlich gleichwertiges Objekt ausweichen könnte, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen nach sich zöge.

Wie wirkt sich eine Klausel zum „unveränderten Zuschnitt“ der Reise aus?

Reiseveranstalter können sich zur Rechtfertigung eines Hotelaustauschs regelmäßig nicht mit Erfolg auf Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach der Zuschnitt der gebuchten Reise durch einen Hotelwechsel nicht beeinträchtigt werde. Die Zuweisung eines anderen als des gebuchten Hotelobjekts verändert nach der hier vertretenen Auffassung stets den Zuschnitt der Reise und stellt eine Beeinträchtigung dar. Auf eine formularmäßige Abbedingung dieser Rechtsfolge kann sich der Reiseveranstalter demnach nicht stützen.

Welche Umstände sind bei der Bemessung der Minderungshöhe zu berücksichtigen?

Für die konkrete Bemessung der Reisepreisminderung sind die tatsächlichen Unterschiede zwischen dem gebuchten und dem zugewiesenen Objekt maßgeblich.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall wurde eine Reisepreisminderung von 35 Prozent als angemessen erachtet. Minderungsrelevant war hierbei zunächst die erhebliche Größendifferenz der Hotels, da das Ersatzobjekt mit 814 Zimmern nahezu dreimal so groß wie das gebuchte, 310 Zimmer umfassende Hotel war. Ebenfalls von Bedeutung war die abweichende Lage an einer anderen Bucht sowie der Umstand, dass sich anders als beim gebuchten Hotel kein Golfplatz in unmittelbarer Nähe befand. Eine Entfernung von einem Kilometer Luftlinie beziehungsweise rund 20 Minuten Taxifahrzeit stand der grundsätzlichen Nutzbarkeit des Golfplatzes zwar nicht vollständig entgegen, wurde aber gleichwohl minderungserhöhend berücksichtigt. Zusätzlich minderungsrelevant war das Fehlen der für das gebuchte Hotel zugesagten, bis in den Strandbereich hineinreichenden Korallenriffe, wodurch ein Schnorcheln in unmittelbarer Hotelnähe nicht möglich war.


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AG Düsseldorf, 24.01.2002 - Az: 50 C 14790/01

ECLI:DE:AGD:2002:0124.50C14790.01.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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