Vom Gast eines Hotels der gehobenen Mittelklasse kann zu den Abendmahlzeiten eine gepflegte Abendkleidung erwartet werden. Der Zutritt zum Speisesaal mit kurzen Hosen kann daher verwehrt werden.
Unstreitig ist, dass dem Kläger der Zutritt zum Speisesaal zur Einnahme der in der Halbpension eingeschlossenen abendlichen warmen Mahlzeit verwehrt wurde, weil er diese Mahlzeit in kurzen Hosen einnehmen wollte, was nach der Hotelordnung untersagt war. Andere Gäste haben sich an diese Hotelordnung gehalten. Lediglich der Kläger war es, der darauf bestand, in kurzen Hosen aufzutreten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gewährleistungsansprüche stehen dem Kläger nicht zur Seite. Die Beklagte klassifiziert das Hotel L. in ihrem Katalog mit vier Flugzeugen und beschreibt es als Komforthotel, in ruhiger Lage und weist ferner daraufhin, dass es sich um ein gepflegtes Hotel handelt. Die vier Flugzeuge bedeuten nach der im Reisekatalog der Beklagten abgedruckten Hotelklassifizierung, dass es sich um ein Haus der gehobenen Mittelklasse mit guter Einrichtung und Service handelt.Unstreitig ist, dass dem Kläger der Zutritt zum Speisesaal zur Einnahme der in der Halbpension eingeschlossenen abendlichen warmen Mahlzeit verwehrt wurde, weil er diese Mahlzeit in kurzen Hosen einnehmen wollte, was nach der Hotelordnung untersagt war. Andere Gäste haben sich an diese Hotelordnung gehalten. Lediglich der Kläger war es, der darauf bestand, in kurzen Hosen aufzutreten.
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AG Hamburg, 19.03.1996 - Az: 9 C 2577/95
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