Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die im Reisevertrag vereinbarten Leistungen nicht, unvollständig oder anders als vereinbart erbracht werden. Der Reisende kann dann Beseitigung fordern, den Reisepreis mindern und ggf. sogar Schadensersatz verlangen.
Der Reisende sollten die Mängel zunächst mit Fotos / Videos dokumentieren und bei der Reiseleitung vor Ort anzeigen. Der Mangel ist schnellstmöglichst zu beseitigen andernfalls kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen. Entsprechende Mehrkosten können bei einem berechtigten Mangel später vom Veranstalter zurückverlangt werden.
Wurde der Mangel nicht beseitigt, kann der Mangel dann schriftlich schriftlich beim Veranstalter gemeldet und eine (angemessene) Minderung des Reisepreises gefordert werden. Dies muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Reise erfolgen.
Kommt der Reisende alleine nicht weiter, kann ein Anwalt mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt werden. Die hierfür anfallenden Kosten gehören bei einer berechtigten Forderung in aller Regel zum sogenannten Verzugsschaden und müssen vom Veranstalter übernommen werden.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.
Der Reisende sollten die Mängel zunächst mit Fotos / Videos dokumentieren und bei der Reiseleitung vor Ort anzeigen. Der Mangel ist schnellstmöglichst zu beseitigen andernfalls kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen. Entsprechende Mehrkosten können bei einem berechtigten Mangel später vom Veranstalter zurückverlangt werden.
Wurde der Mangel nicht beseitigt, kann der Mangel dann schriftlich schriftlich beim Veranstalter gemeldet und eine (angemessene) Minderung des Reisepreises gefordert werden. Dies muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Reise erfolgen.
Kommt der Reisende alleine nicht weiter, kann ein Anwalt mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt werden. Die hierfür anfallenden Kosten gehören bei einer berechtigten Forderung in aller Regel zum sogenannten Verzugsschaden und müssen vom Veranstalter übernommen werden.
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