Ein Mieter, der trotz bekannter
Mängel an der Mietsache den vereinbarten Mietzins über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos und ungekürzt zahlt, verliert sein Recht zur
Mietminderung nach
§ 536 BGB. Der Ausschluss ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des
§ 539 BGB a.F., wonach das Minderungsrecht durch konkludenten Verzicht erlöschen kann. Die vorbehaltlose Zahlung des vollen Mietzinses stellt eine eindeutige Willenserklärung des Mieters dar, wonach er trotz des Mangels den vereinbarten Mietzins als angemessen akzeptiert.
Vorliegend zahlten die Beklagten die Miete bis Juli 1999 vorbehaltlos, obwohl der gerügte Zustand der Außentoilette bereits seit Oktober 1998 bestanden haben soll. Die bloße Mängelanzeige begründet keinen Vorbehalt im Sinne des § 539 BGB a.F. und erhält das Minderungsrecht nur solange, wie der Mieter vernünftigerweise mit einer Mängelbeseitigung rechnen durfte. Bei behaupteten monatlichen Rügen wäre dies spätestens ab Anfang 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Die kontinuierliche Zahlung der vollen Miete trotz fortbestehender Kenntnis vom Mangel dokumentiert, dass der Mieter den Mangel hingenommen und auf sein Minderungsrecht verzichtet hat.
Die Rückgabe von Mieträumen zu einem Zeitpunkt innerhalb eines laufenden Monats, insbesondere am 7. eines Monats, stellt eine Rückgabe zur Unzeit dar. In diesem Fall schuldet der Mieter gemäß
§ 557 Absatz 1 BGB a.F. eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete für den gesamten Monat. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der Vermieter die Räumlichkeiten während des laufenden Monats nicht mehr anderweitig vermieten kann, sodass sich die verspätete Rückgabe wirtschaftlich wie eine Vorenthaltung für den ganzen Monat auswirkt.
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