Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie begründet keinen Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Zwangsverwalter eines Grundstücks, das mit einem Wohnungsrecht der Beklagten, der Mutter der Vollstreckungsschuldnerin, belastet ist. Die Zwangsvollstreckung wird aus einer dem Wohnungsrecht im Rang vorgehenden Grundschuld einer Sparkasse betrieben.
Eigentümer des Grundstücks war eine aus der Vollstreckungsschuldnerin und der Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit notarieller Urkunde vom 24. November 1998 bestellten die Gesellschafter der Gläubigerin an dem Grundstück eine Buchgrundschuld mit einem Betrag von 30.000 DM zzgl. Zinsen. Sie unterwarfen sich sowie den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks wegen des dinglichen Anspruchs und zudem - auf Grund einer von ihnen erklärten Haftungsübernahme - auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 1999 übertrug die Beklagte ihren Anteil an der Gesellschaft auf die Vollstreckungsschuldnerin, die der Beklagten als Gegenleistung ein lebenslängliches Wohnungsrecht an den Räumen im Erdgeschoss des Hauses einräumte und sich ihr gegenüber verpflichtete, die Grundschulden und die ihnen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen zu übernehmen. Am 1. November 1999 schlossen die Vollstreckungsschuldnerin und die Beklagte einen Mietvertrag mit Wirkung vom 1. November 1999 auf Lebenszeit der Beklagten. In diesem ist unter Punkt 5 bestimmt, dass die monatliche Miete entfalle. Diese sei durch die zwischen Juni und August 1997 von der Beklagten geleisteten Ausbaukosten von 250.000 DM bereits abgegolten.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2011 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Grundschuldgläubigerin auf Grund eines Titels gegen die Schuldnerin die Zwangsverwaltung an, bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter und ermächtigte ihn, sich den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen. Der Kläger forderte im Oktober 2011 von der Beklagten eine monatliche Nutzungsentschädigung von 852 €, die diese nicht zahlte. Im Dezember 2011 untersagte er der Beklagten die weitere Nutzung, kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und forderte die Beklagte zur Räumung der Wohnung auf.
Der Kläger hat Klage auf Herausgabe und Räumung der Wohnung, auf Zahlung rückständiger Entgelte von 5.799,10 € zzgl. Zinsen sowie auf Zahlung künftiger Nutzungsentgelte von 852 € monatlich vom 1. Februar 2012 bis zur Räumung erhoben. Das Amtsgericht hat ein stattgebendes Versäumnisurteil erlassen und dieses auch nach Einspruch der Beklagten aufrechterhalten. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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